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KG 2005
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Wichtige Entscheidungen des Kammergerichts 2005- Mietrecht -
§ 535 BGB - § 548 BGB Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Leitsatz: 1. Der mit einer Botschaft als Mieterin geschlossene Vertrag stellt sich als Geschäftsraummietvertrag dar, auch wenn die Räume von der Botschaft sodann an Botschaftsangehörige als Wohnräume überlassen werden. ... - Volltextversion -
Leitsatz:
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberäume Konkurrenzschutz für die Tätigkeit "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist" erstreckt sich der Konkurrenzschutz sowohl auf die Tätigkeit als "praktischer Arzt" als auch auf die Tätigkeit als "hausärztlicher Internist", denn bei dem praktischen Arzt und dem hausärztlichen Internisten handelt es sich um verschiedene Fachärzte mit identischem Tätigkeitsbereich und identischer Klientel.
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Leitsatz: Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist. - Volltextversion -
Leitsatz: Eine Flächenabweichung unter 10% rechtfertigt nur dann die Annahme eines Mangels i.S.d. § 536 I 3 BGB, wenn hierdurch eine (vom Mieter darzulegende) erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht worden ist. - Volltextversion -
Leitsatz: Von der im Vertrag vorgesehenen Schriftformklausel ist ein Verzicht auf Mietzinsrückstände für die Vergangenheit nicht erfasst. - Volltextversion -
Leitsatz: Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet. - Volltextversion -
Leitsatz: Grundsätzlich liegt ein zur Minderung berechtigender Rechtsmangel nicht schon dann vor, wenn nur ein Recht eines Dritten auf die vermietete Sache besteht, das zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs führen könnte. Ein Rechtsmangel entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt. Wendet sich der Dritte mangels Kenntnis von Namen und Adressen per Rundbrief an die Untermieter und fordert diese unter Hinweis auf fehlende Berechtigung ihres Vermieters zur Herausgabe des Grundstücks an ihn auf, liegt noch keine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vor. - Volltextversion -
§ 549 BGB - § 555 BGB Wohnraummietverhältnisse
Leitsatz: Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5% und 5% erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n.F. (§ 566 BGB a.F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n.F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist. § 550 BGB n.F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. - Volltextversion -
§ 556 BGB - § 556b BGB Vereinbarungen über die Miete
§ 557 BGB - § 561 BGB Regelungen über die Miethöhe
§ 562 BGB - 562d BGB Pfandrecht des Vermieters
§ 563 BGB - § 567b BGB Wechsel der Vertragsparteien
§ 568 BGB - § 576b BGB Beendigung des Mietverhältnisses
§ 577 BGB - § 577a BGB Eigentum an vermieteten Wohnungen
§ 578 BGB - § 580a BGB Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 581 BGB - § 597 BGB Pacht
Sonstiges
Leitsatz: Ein geltend gemachter Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden. - Volltextversion -
Leitsatz: Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung der Räumungspflicht, wenn die Klage auf zukünftige Leistung in Betracht kommt. ... - Volltextversion -
Leitsatz: Zur Bemessung des Streitwerts für eine Räumungsklage des (Haupt)Vermieters gegen den Untermieter. - Volltextversion -
Leitsatz: Scheidet ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrags aus einer offenen Handelsgesellschaft aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass diese erst später fällig werden, kommt es nicht an. - Volltextversion -
Leitsatz: Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung lässt die Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Zuschlag nicht entfallen. Der Vermieter ist nach § 242 BGB (widersprüchliches Verhalten) nur dann gehindert, sich auf eine Anrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB zu berufen, nachdem er in einer Rechnungslegung gegenüber einem anderen Gericht von einer anderen Anrechnung ausgegangen ist, wenn er durch sein früheres Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der andere Teil daraufhin bestimmte Dispositionen getroffen hat. - Volltextversion -
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