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KG 2006
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Wichtige Entscheidungen des Kammergerichts 2006- Mietrecht -
§ 535 BGB - § 548 BGB Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Dem ausgezogenen Mitmieter ist die Rückgabe der Mietsache nicht deshalb subjektiv unmöglich, weil der andere Mitmieter die Räume weiter nutzt. Der ausgezogene Mieter kann auf den in den Räumen verbliebenen Mieter mit rechtlichen und tatsächlichen Mitteln einwirken, damit dieser den Rückgabeanspruch erfüllt. - Volltextversion -
Die Bestimmung, dass "bei Ausübung der Option über den Mietpreis neu verhandelt wird", führt nicht etwa dazu, dass die Miethöhe nach dem Parteiwillen nur für den Optionszeitraum gelten dürfe. Sie gilt im Falle der fortgesetzten Nutzung auch für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit. - Volltextversion -
Leitsatz: Ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung auf Zutritt zur Wohnung und Duldung des Abstellens der dort befindlichen Versorgungsanlagen besteht im Falle des Verzuges des Wohnungseigentümers mit der Zahlung von Wohngeld nicht. - Volltextversion -
Leitsatz: Eine ungenaue Firmenbezeichnung des Vermieters im Mietvertrag steht der im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden zutreffenden Firmenbezeichnung nicht entgegen. - Volltextversion -
Leitsatz: Zum Übergang der Mieterstellung durch Änderung der Rechtsform des Mieters. - Volltextversion -
Leitsatz:
Ist die Zufahrt zu den Gewerberäumen durchgängig durch ein Tor verschlossen, so dass der Mieter keine Zufahrt mit einem Fahrzeuganhänger hat, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, da zur Nutzung der Mieträume - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Zufahrt in voller Breite gehört.
Trägt der Mieter nicht hinreichend konkret die Auswirkungen des halb geschlossenen Hoftores auf seinen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Motorradteien) vor, kann eine konkrete Minderung der Miete wegen dieses Umstandes nicht festgestellt werden.
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§ 549 BGB - § 555 BGB Wohnraummietverhältnisse
Leitsatz: Zu den Erfordernissen der Modernisierungsankündigung im Falle der beabscihtigten Wärmedämmung von Außenwänden. - Volltextversion -
§ 556 BGB - § 556b BGB Vereinbarungen über die Miete
Leitsatz: Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartskosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10% gestiegen, obliegt es dem Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen. - Volltextversion -
§ 557 BGB - § 561 BGB Regelungen über die Miethöhe
Leitsatz: Zu den Erfordernissen der Modernisierungsankündigung im Falle der beabscihtigten Wärmedämmung von Außenwänden. - Volltextversion -
§ 562 BGB - 562d BGB Pfandrecht des Vermieters
§ 563 BGB - § 567b BGB Wechsel der Vertragsparteien
§ 568 BGB - § 576b BGB Beendigung des Mietverhältnisses
Das für eine Kündigung durch schlüssiges Verhalten vorauszusetzende Erklärungsbewusstsein des Kündigenden fehlt, wenn der Kündigende die Kündigungsmöglichkeit nicht erkennt und über eine "Entlassung" aus dem Mietvertrag verhandelt. Einen Grundsatz, wonach in der Räumung des Objektes und der Rückgabe der Schlüssel eine konkludente Kündigung zu sehen ist, gibt es nicht. - Volltextversion -
Aus den Gründen: Der Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gegen den Untermieter setzt lediglich voraus, dass der Hauptmieter dem Untermieter (Mit-)Besitz an den Räumen überlassen hat, das Hauptmietverhältnis rechtlich beendet ist und der Vermieter den Dritten zur Herausgabe aufgefordert hat. - Volltextversion -
§ 577 BGB - § 577a BGB Eigentum an vermieteten Wohnungen
§ 578 BGB - § 580a BGB Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 581 BGB - § 597 BGB Pacht
Sonstiges
Aus den Gründen: Der Streitwert für einen Klageantrag auf Zustimmung zur Untervermietung ist in der Regel auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete zu bemessen. - Volltextversion -
Leitsatz: Zu den Wirkungen der Streitverkündung. Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe, kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen. - Volltextversion -
Leitsatz: Der Streitwert eines Anspruches auf Betriebspflicht ist in der Regel auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festzusetzen. - Volltextversion -
Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruches des Mieters bei Feuchtigkeits- und Schimmelbefall in den von ihm angemieteten Mieträumen. - Volltextversion -
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