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Satzung des Mieterschutzbundes Berlin e.V. A. Allgemeines § 1 Name, Sitz Der Verein trägt den Namen Mieterschutzbund Berlin e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen zur Registernummer 2029/NZ.
Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der Mieter zur Wahrnehmung ihrer Interessen. Er will die Benachteiligung der Mitglieder in allen Miet- und Wohnfragen verhindern, ihre Rechtsstellung verbessern und ihnen in allen Fragen des Miet- und Wohnrechts Rat und Hilfe gewähren. Der Verein vertritt die Interessen der Mieter auch gegenüber Behörden, Parteien, Verbänden und gegenüber dem Gesetzgeber. In mieterpolitischen Fragen soll der Verein mit Organisationen kooperieren, die seine Ziele unterstützen. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und parteipolitisch neutral.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. B. Mitgliedschaft § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie Satzung und Beitragsordnung.
Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre. Die Mitgliedschaft endet durch a) schriftliche Kündigung des Mitgliedes; Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ablauf der Mindestmitgliedschaftsdauer gem. § 5 Abs. 1 der Satzung oder nach Ablauf der Mindestmitgliedschaftsdauer mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr kann der Vorstand das Mitglied nach Anhörung schriftlich ausschließen.
Das Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge gem. der jeweiligen Beitragsordnung. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen. Das Mitglied und seine Haushaltsangehörigen haben Anspruch auf kostenlose Auskunft und Beratung in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten, soweit die laufenden Beiträge gezahlt sind. Besondere Leistungen des Vereins (z.B. Schriftverkehr, Ortsbesichtigungen u.a.) sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Beratung erfolgt durch qualifizierte Juristen. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur für grob fahrlässige und vorsätzlich fehlerhafte Leistungen. In grundsätzlichen Rechtsfragen kann der Verein die Kosten eines Musterprozesses übernehmen. Das Mitglied erhält ein periodisch erscheinendes Mitteilungsblatt. C. Vereinsorgane § 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Organ des Vereins und beschließt insbesondere über
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt in den ersten vier Kalendermonaten. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung kann durch das Mitteilungsblatt erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht. Anträge werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß von einem Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet sein und ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher in der Hauptgeschäftsstelle schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung können Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme der Wahl oder Abwahl der Vereinsorgane gem. § 14 (Vorstand) und § 15 (Rechnungsprüfer) der Satzung von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder gestellt werden.
Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Entwurf der Satzungsänderung muss in der gem. § 9 der Satzung enthaltenen Tagesordnung enthalten sein.
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand vertritt den Verein durch seinen 1. Vorsitzenden als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Zum Mitglied des Vorstandes kann nur das Vereinsmitglied gewählt werden, welches dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 2 Jahre ununterbrochen angehört hat.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Diese sind verpflichtet, mindestens 2x im Geschäftsjahr unaufgefordert und unangemeldet eine Ausgaben- und Kassenprüfung durchzuführen. Über jede Prüfung fertigen sie einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt. Sie erstatten in ordentlichen Mitgliederversammlungen jeweils einen Prüfungsbericht. D. Schlussbestimmungen § 16 Auflösung des Vereins Zum Zwecke der Auflösung des Vereins muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 13 dieser Satzung einberufen werden. Die Einladung hierzu muss den Auflösungsantrag und seine Begründung enthalten. Zur Abstimmung über den Auflösungsantrag besteht Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind. In diesem Falle ist die Auflösung beschlossen, wenn sich mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, spricht sich aber die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung aus, so ist nach Ablauf von mindestens einem Monat, höchstens aber zwei Monaten, eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss muss eine Bestimmung über den Verbleib des Vereinsvermögens enthalten. Für den Fall der Auflösung sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter Liquidatoren. Diese beschließen mit einfacher Mehrheit. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.
Die Amtszeit des amtierenden Vorstandes endet drei Jahre nach der Beschlussfassung über diese Satzung.
Berlin, den 31. März 2004 |
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Mietrecht-Hotline 0900 - 1 82 92 40 1,69 Euro/min aus dem deutschen Festnetz, Mo-Fr 12-14h |
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