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Der nächste Urlaub kommt bestimmt .... Was Mieter bei urlaubsbedingter Abwesenheit wissen müssen Die steigenden Temperaturen und die zunehmende Sonnenscheindauer lassen uns die verheissungsvollsten Tage des Jahres schon erahnen. Der Sommer kommt in die Stadt. Und mit ihm die langersehnte Ferien- und Urlaubszeit. Ob sie Urlaub auf "Balkonien" verbringen oder eine Reise raus aus der Stadt wagen, ... . Die Zeit ohne den Chef ist doch die schönste! Wenn es sie in die Ferne zieht, sollten sie einige wichtige Hinweise beachten: Auch wenn sie sich nicht in Ihrer Wohnung aufhalten, ruhen ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht. Sie können zwar ihre Wohnung so lange verlassen wie sie möchten, müssen aber ihren mietvertraglichen Verbindlichkeiten nachkommen. Obhutspflichten Zu ihren mietvertraglichen Verpflichtungen gehört insbesondere die von Mietern oft unterschätzte Obhutspflicht über die Mieträume und über alle mitgenutzten Gemeinschaftsräume wie z.B. Keller, Boden, Abstellräume oder Treppenhaus. Sie müssen für die Dauer ihrer Abwesenheit Sorge tragen, dass voraussehbare Schäden an und in der Wohnung nicht eintreten können. Ihre Wohnung ist - auch wenn sie sich länger nicht in ihr aufhalten - zu säubern, zu lüften und vor Feuchtigkeitsschäden zu schützen. Erhöhte Sorgfaltspflichten gelten für den Betrieb elektrischer Geräte wie Spül- und Waschmaschinen. Schalten sie diese ab! Sperren sie Wasserzuläufe! Gehen sie sicher und ziehen sie die Netzstecker! Lassen sie die Geräte in keinem Fall im Stand-by-Modus laufen! Sorgen sie für eine regelmäßige Leerung ihres Briefkastens! Stellen sie gegebenenfalls einen Nachsendeantrag bei der Post! Zeitungen und Zeitschriften werden nicht nachgesandt. Eine Umbestellung an Ihre Urlaubsadresse oder an die Adresse eines Freundes oder Bekannten ist in diesen Fällen meist möglich. Für den Fall, dass sie mietvertraglich verpflichtet sind, die Reinigung von Treppenhaus oder Grünanlagen vorzunehmen, müssen sie eine Vertretung bemühen. Tauschen Sie mit ihren Nachbarn oder beauftragen sie Dritte mit der Durchführung der Arbeiten! Teilen sie ihrem Vermieter den Namen des Beauftragten mit! Haben Sie die Durchführung der Arbeiten für die Zeit ihrer Abwesenheit nicht organisiert, kann ihr Vermieter diese auf ihre Kosten vornehmen lassen. Das gilt im Übrigen auch für die wintertypischen Pflichten. Beauftragung einer Vertrauensperson Denken Sie daran, einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht zu erteilen. Eine Postbevollmächtigung ist z.B. für die Abholung von Einschreiben erforderlich. Müssen sie damit rechnen, dass ihnen während ihrer Abwesenheit ein geschäftliches Schreiben zugehen soll, müssen sie dafür Sorge tragen, dass dieses Schreiben sie erreichen kann. Sind bereits (mietrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zu besorgen, beauftragen sie vorsorglich einen Rechtsanwalt! Für den Fall der Versäumung prozessualer Fristen können sie nach ihrem Urlaub formlos die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Begründen sie ihren Antrag mit ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit. Fügen sie zum Nachweis Kopien von Flugtickets, Bahnfahrkarten, Hotelrechnungen o.ä. bei. Aber Achtung: Die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt bei Straf- und Bußgeldverfahren 1 Woche und bei Zivilprozessen 2 Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme - also ab ihrer Rückkehr. Sollten sie sich länger als ein Wochenende nicht in ihren Mieträumen aufhalten, müssen sie eine Überwachung der Wohnung gewährleistet sein. Übergeben sie einer Person ihres Vertrauens ihre Wohnungsschlüssel. Das kann ein Familienangehöriger, Freund, Bekannter oder Nachbar sein. Bei Notfällen muss gewährleistet sein, dass ihre Vertrauensperson schnellstmöglich in ihre Wohnung gelangen kann. Aus diesem Grund sollte sie in der Nähe wohnen. Teilen sie ihrem Vermieter oder ihrem Hauswart den Zeitraum ihrer Abwesenheit mit und nennen sie ihm Name, Anschrift und Telefonnummer ihrer Vertrauensperson. Die Person ihres Vertrauens muss - bestenfalls täglich oder doch alle zwei Tage - in der Wohnung "nach dem Rechten sehen". Sie kann für die Dauer ihrer Abwesenheit auch in ihrer Wohnung "wohnen". Eine Erlaubnis des Vermieters ist - solange keine Miete gezahlt wird - nicht erforderlich. Aber auch hier ist die beste Lösung: Setzen sie ihren Vermieter zur Vermeidung von Konflikten von dem "Bewohner" in Kenntnis. Ihr Vermieter hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Wohnungsschlüssel. Kennen sie jedoch keine Person, der sie ihre Wohnungsschlüssel anvertrauen können und wollen, sollten sie zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten ihrem Vermieter oder ihrem Hausmeister einen „Notschlüssel" aushändigen. Selbstverständlich berechtigt dies ihren Vermieter nicht zu einer grundlosen „Besichtigung" ihrer Wohnung. Lediglich bei Notfällen darf ihr Vermieter während ihrer Abwesenheit ihre Mieträume betreten. Bei Gefahr in Verzug, z.B. Wasserrohrbruch oder Gasaustritt, darf ihr Vermieter (ohne "Notschlüssel") ihre Wohnung öffnen lassen. Zu ihrer eigenen und zur Sicherheit ihres Vermieters sollten sie den „Notschlüssel" bei Übergabe an ihren Vermieter in einen Briefumschlag legen. Kleben sie diesen zu! Schreiben sie quer über die Öffnungslasche ihren Namen. Sie können so bei Rückgabe des Umschlages erkennen, ob ihr Vermieter den Umschlag geöffnet hat. Selbstverständlich können sie ihre Wohnung für die Dauer ihrer Abwesenheit mit Einverständnis des Vermieters an Dritte untervermieten. Zahlungsverpflichtungen Sie müssen sicherstellen, dass die Miete und alle sonstigen Nebenkosten pünktlich zum Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlt werden. Das gilt sowohl für Mietzahlungen als auch für Kosten für Telefon, Gas, Strom oder Versicherung. Haben sie keine Daueraufträge eingerichtet, beauftragen sie Dritte mit der Zahlung, zahlen sie von ihrem Urlaubsort aus, bestimmen bei einer Online-Überweisung das Buchungsdatum oder zahlen einfach im Voraus! Allgemeine Hinweise Geben sie keinerlei Hinweise darauf, dass sie abwesend sind - nicht an ihrem Briefkasten, nicht an der Haus-oder Wohnungstür. Hinterlassen sie eine solche Nachricht auch nicht als Ansagetext auf ihrem Anrufbeantworter! Denn das wäre eine Einladung für "ungebetenen Besuch". Überlegen sie, ob sie nicht ein paar Lampen über Zeitschaltuhren einschalten lassen, so dass die Wohnung bewohnt aussieht. Gewährleisten sie die Versorgung ihrer Haustiere! Denken sie frühzeitig daran, gegebenenfalls einen Tiersitter zu organisieren! Informationen und Hilfe zum Tiersitting erhalten sie über den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation. Sie erreichen ihn im Tierheim Berlin, Hausvaterweg 39, 13057 Berlin, Telefon (030) 79 888-114/-140, Telefax (030) 79 888 –150, http://www.tierschutz-berlin.de/, Mail info@tierschutz-berlin.de. Im Übrigen hat der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation eine besondere Info-Hotline zum Thema Tiersitting unter der Telefonnummer (030) 76 888 -116/ -112 geschalten. Stellen sie ihr Fahrzeug für die Dauer ihrer Abwesenheit sicher ab. Achten sie darauf, dass es nicht im Parkverbot steht! Hinterlegen sie ihre Auto- und Garagenschlüssel für ihre Vertrauensperson sichtbar in der Wohnung oder händigen sie ihm diese aus! Bedenken sie die Möglichkeit des Homesitting! Was vielerorts bereits als Dienstleistung von Hauseigentümern in Anspruch genommen wird, kann unter Umständen - insbesondere wenn Tiere zu versorgen sind - auch für Mieter interessant sein. Haushüter (Homesitter) vermittelt der Verband Deutscher Haushüter-Agenturen e.V., Feldkamp 4, 48165 Münster, Telefon (02501) 7171, Telefax (02501) 27072, http://www.vdha.de/, Mail info@vdha.de. Die vom Dienstleistungsumfang abhängigen Kosten liegen bei etwa 40 bis 50 Euro pro Tag. Zusätzliche Aufgaben sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Haushüter übernehmen im Haus der Kunden Aufgaben, die normalerweise durch Angehörige des privaten Haushalts erledigt werden und erfüllen in den meisten Fällen die Kriterien der haushaltsnahen Beschäftigung, so dass gegebenenfalls 20 Prozent jeder Leistungsrechnung, maximal 600,- Euro im Jahr, von der individuellen Einkommenssteuer abgezogen werden können. Bemerken sie ungewöhnliche Vorgänge in der Wohnung ihres Nachbarn, während dieser - wie sie wissen - nicht anwesend ist, benachrichtigen sie ihren Vermieter! Rufen sie in besonderen Fällen die Polizei! Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 2/2004 |
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Mietrecht-Hotline 0900 - 1 82 92 40 1,69 Euro/min aus dem deutschen Festnetz, Mo-Fr 12-14h |
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