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Betreten der Mieträume durch den Vermieter Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.1.2004 - 1 BvR 2285/03 - und auch die mietrechtliche Beratungspraxis zeigen, dass die Problematik im Zusammenhang mit Besichtigungsrechten des Vermieters an Relevanz zunimmt. Im Zuge zunehmender Anzahl von Zwangsversteigerungen, Modernisierungen, Wohnungsumwandlungen und Weitervermietungen von Mietobjekten wird das Thema für viele Berliner Mieter bedeutsam. Mietvertraglich begründetes Besitzrecht im Schutzbereich des Art. 14 GG Das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 -: „Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.“ Mietwohnung im Schutzbereich des Art. 13 GG Die Grundrechtsverbürgung aus Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Art. 13 GG bietet Schutz vor Störungen des privaten Lebens. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, d.h. in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 des Art. 13 GG eingegriffen werden darf. Nicht geschützt ist das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Art. 13 GG umfasst in seinem Schutzbereich das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen. Ihr Vermieter kann das Betreten der Mieträume verlangen, wenn er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache hat oder sich Gewissheit über die Voraussetzungen eines Anspruches verschaffen will und die Besichtigung deshalb von Interesse für ihn ist (§ 809 BGB). Will Ihr Vermieter prüfen, ob ihm Ansprüche z.B. auf Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache durch den Mieter oder auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zustehen und kann er dies nur durch eine „Kontrolle“ der Mieträume, muss ihm grundsätzlich Zutritt gewährt werden. Will Ihr Vermieter Reparatur- oder Wartungsarbeiten an der Mietsache vornehmen, ein Aufmaß zum Zwecke der Mieterhöhung nehmen, die Wohnung mit Kauf- oder Mietinteressenten nach Ihrer Kündigung besichtigen, Messeinrichtungen ablesen oder etwa eine Bauprüfung zur Erteilung der Abgeschlossenheit durchführen, müssen Sie ihm und ggf. Dritten Zutritt gewähren. Ihr Vermieter kann das Betreten der Mieträume verlangen, wenn er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache aufgrund einer ausdrücklichen mietvertraglichen Vereinbarung hat. Eine mietvertragliche Regelung Im Rahmen eines Formularmietvertrages ist an den strengen Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Die formularmäßige Vereinbarung eines laufenden Besichtigungsrechtes ohne konkreten Anlass in kurzen Zeitabständen oder zu unüblichen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen und zwischen 18.00 Uhr und 10.00 Uhr oder 13.00 Uhr und 15.00 Uhr ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Klausel, die dem Vermieter jederzeit das Betretungsrecht einräumt, ist wegen des Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 GG unwirksam. Ihr Vermieter kann das Betreten der Mieträume verlangen, wenn er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache aufgrund einer mietvertraglichen Nebenpflicht des Mieters hat. Den Mieter trifft aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung dann zu ermöglichen, wenn dies erforderlich ist, um seine Interessen an seinem Eigentum zu schützen bzw. seine Eigentumsrechte zu wahren. Diese Pflicht besteht nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen und nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen beider Mietvertragsparteien. Ihr Vermieter kann die Mieträume betreten, wenn eine konkrete Gefahr für die Mietsache oder andere Mieter bzw. Nachbarn besteht. Von seinem Besichtigungsrecht bei Vorliegen einer konkreten Gefahr kann der Vermieter zu jeder Tageszeit und ohne vorherige Ankündigung Gebrauch machen. Ist eine andere Möglichkeit zur Schadenbehebung nicht ersichtlich, kann der Vermieter die Mieträume auch ohne den Mieter bzw. dessen Einverständnis betreten.
Folgen eines unberechtigten Betretens Ihrer Mieträume durch den Vermieter Betritt der Vermieter die Wohnung, ohne vom Mieter hinein gebeten worden zu sein, verwirklicht dies den Straftatbestand des Hausfriedensbruches. Der Vermieter kann seine Rechte ausschließlich gerichtlich durchsetzen. In einem solchen Fall, sollte die Polizei gerufen und Strafanzeige gestellt werden. Dem Mieter wird ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zustehen. Folgen einer unberechtigten Verweigerung des Besichtigungsrechtes Verweigert der Mieter die Besichtigung ohne ihn dazu berechtigenden Grund, liegt darin eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten des Mietvertrages. Dies kann unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen. dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Die Besichtigung des Vermieters muss berechtigt, durch die Verweigerung der Besichtigung müssen seine Rechte am Eigentum in erheblichem Maß verletzt und weitere Umstände aus dem Mietverhältnis vorliegend sein, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führen. Eine Abmahnung ist erforderlich. Bei unberechtigter Verweigerung der Besichtigung durch den Vermieter können den Mieter Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Weitervermietung treffen. Fazit Die Problematik im Zusammenhang mit den Besichtigungsrechten des Vermieters beruht auf der Kollisionslage zwischen dem grundrechtlich geschützten Eigentum des Vermieters und dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung zu Gunsten des Mieters - der Ausschöpfung der Rechte durch den Vermieter einerseits und der korrespondierenden Beeinträchtigung der Position des Mieters andererseits. Ob und wann dem Vermieter ein Besichtigungsrecht einzuräumen ist, bedarf einer differenzierten und konkreten Abwägung des Einzelfalles. Eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Gesamtumstände sowie der wechselseitigen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist erforderlich. Wägen Sie anhand nachfolgender Kriterien ab!
Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 3/2004 |
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Mietrecht-Hotline 0900 - 1 82 92 40 1,69 Euro/min aus dem deutschen Festnetz, Mo-Fr 12-14h |
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