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Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches, oder:Neue Kündigungsfristen?Da war es also soweit: Das Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zum 1.6.2005 in Kraft getreten. Doch, womit im Vorfeld nur Wenige gerechnet hatten, ... Es stellen sich weitere Probleme ein. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rückwirkung des Gesetzes, profitieren nicht alle Mieter von den in Fachkreisen als „Reparaturgesetz" bezeichneten Änderungsbestimmungen. Situation vor dem Änderungsgesetz Nach den im Zuge der Mietrechtsreform 2001 modifizierten Bestimmungen des Einführungsgesetzes des BGB sollten die seit dem 1.9.2001 geltenden kürzeren Kündigungsfristen für Mieter dann nicht auf Altverträge (vor dem 1.9.2001 geschlossene Mietverträge) anzuwenden sein, wenn darin andere Kündigungsfristen „durch Vertrag vereinbart" worden sind. Der Bundestag - dies lässt sich seinen Begründungen zur Mietrechtsreform 2001 entnehmen - meinte damit Individualmietverträge. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) belehrten den Gesetzgeber jedoch in rechtsdogmatisch richtiger Weise: Vereinbart werden auch Formularmietverträge. Der BGH hat in seinen früheren Entscheidungen zu den Kündigungsfristen nach der Mietrechtsreform 2001 eine klare Linie vertreten: Soweit also in einem Mietvertrag formularmäßig oder individuell Kündigungsfristen geregelt waren, waren diese vertraglich vereinbart und somit rechtsverbindlich. Situation nach dem Änderungsgesetz Der Gesetzgeber versuchte nachzubessern. Ob diese Nachbesserungsversuche von größerer Praktikabilität getragen sind, sei dahingestellt. Fakt ist: Auch das Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des BGB ist nicht von umfassender Sorgfalt geprägt. Auch hierbei ergeben sich vielfältige Besonderheiten. Allein der Wortlaut des Reparaturgesetzes lässt einen weiten Interpretationsspielraum offen. So heißt es im Änderungsgesetz: „die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ... vereinbart sind". Bereits jetzt haben Juristen darauf hingewiesen, dass somit die 3-monatige Kündigungsfrist für Alt-Formularmietverträge nur dann gelte, wenn der Wortlaut des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a. F. wiedergegeben ist. Was nun also, wenn die mietvertraglich vorformulierte Klausel nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmt bzw. - wenn auch lediglich minimal - abweicht? Weitere juristische „Wortklaubereien" sind denkbar: Die gesetzliche Regelung nach § 565 BGB a.F. umfasste die eigentliche Kündigungsfrist zuzüglich 3-Tage-Karenzzeit hinsichtlich der Abgabe der Kündigungserklärung. In den meisten Alt-Formularmietverträgen ist lediglich die Kündigungsfrist ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Karenzzeit ausformuliert. Daraus - so Beuermann in GE 2005, 722 weiter - folge eine Abweichung der vorformulierten Klausel von der gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie wäre drei Tage kürzer. Sollte man sich dieser Auffassung anschließen, wäre das Änderungsgesetz aufgrund geringer Zahl der Anwendungsfälle daher praktisch bedeutungslos. Anwendbarkeit des Änderungsgesetzes Grundsätzlich gilt das Änderungsgesetz, und damit die von der Mietdauer unabhängige 3-monatige Kündigungsfrist, für sogenannte Alt-Formularmietverträge. D.h. der Mietvertrag ist vor dem 1.9.2001 geschlossen und die Kündigungsfristen sind nicht individuell zwischen den Parteien des Mietvertrages ausgehandelt worden. Es gilt für Kündigungen, die dem Vermieter ab dem 1.6.2005 zugegangen sind. Und: Die - je nach Mietdauer längeren - Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB a.F. sind durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden. Das Änderungsgesetz entfaltet keine Wirkung, bei
Aber unabhängig vom Änderungsgesetz kann der Mietvertrag beendet werden durch
Fazit Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich der BGH zu vorbezeichneten Problematiken im Zusammenhang mit dem Änderungsgesetz zum Einführungsgesetz des BGB positionieren wird. Bislang jedenfalls hat es der BGH abgelehnt eine von einem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung heranzuziehen. Sind Sie gebunden an einen Mietvertrag ziehen Sie unbedingt alternative Beendigungsmöglichkeiten in Betracht - etwa Nachmieterstellung, Untervermietung, Sonderkündigungsrechte u.a.. ACHTUNG! Bei einer vor dem 1.6.2005 Ihrem Vermieter zugegangenen Kündigung verkürzt sich die Kündigungsfrist nicht automatisch auf drei Monate. In diesem Fall kann es empfehlenswert sein, erneut eine Kündigungserklärung abzugeben. Dies dürfte für alle Mietverhältnisse gelten, bei denen nach dem 1.6.2005 noch weit mehr als 6 Monate Kündigungsfrist laufen. Aufgrund der Kombination von nach dem Wortlaut einzelner Vertragsklausel differenzierender Rechtsprechung und Verschiedenartigkeit von Mietvertragsabreden, ist im Einzelfall unbedingt eine juristische Fachberatung anzuraten. Die vorstehenden Inhalte sind unter Berücksichtigung des Standes der Rechtsprechung zu Ende Juli 2005 zusammengefasst und können lediglich erste Anhaltspunkte bieten. Sie ersetzen keinesfalls eine Rechtsberatung durch einen Mietrechtsexperten! |
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Mietrecht-Hotline 0900 - 1 82 92 40 1,69 Euro/min aus dem deutschen Festnetz, Mo-Fr 12-14h |
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