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Wohnungsmodernisierung durch den VermieterDas stetig steigende Angebot an Wohnraum und die wachsenden Ansprüche an die Wohnqualität veranlassen in diesem Zusammenhang die Vermieter, Modernisierungen vorzunehmen, um die Mieträume bestmöglich auf dem Wohnungsmarkt zu positionieren. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, eine Modernisierung vorzunehmen, grundsätzlich frei. Der Mieter ist grundsätzlich zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet. In Ausnahmefällen kann jedoch die Duldung verweigern. Um Modernisierungen handelt es sich bei
In diesen Fällen besteht ein Recht zur Verweigerung der Duldung
Zur Verweigerung der Duldung der Modernisierung muss Maßnahmen außerhalb der Wohnung ausdrücklich schriftlich widersprochen werden. Bei Modernisierungsvorhaben innerhalb der Wohnung genügt die Verweigerung des Zutritts. Sonderfälle von Modernisierungsmaßnahmen Werden bauliche Änderungen als Modernisierung aufgrund der Vorschrift eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung vorgenommen, müssen diese vom Mieter geduldet werden. Der Vermieter kann auch ohne konkrete Wohnwertverbesserung eine Mieterhöhung fordern. Eine Mietminderung während der Modernisierungsmaßnahmen ist z.B. wegen erhöhter Lärm- und Schmutzbelästigung möglich. Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Bis zum Ablauf des auf den Zugang des Modernisierungsankündigungsschreibens folgenden Monats kann das Mietverhältnis zum Ablauf des nächsten Monats gekündigt werden. Sind vom Mieter infolge einer Modernisierungsmaßnahme Aufwendungen zu machen, z. B. neue Einrichtungen wie Gardinen o. ä., können diese vom Vermieter ersetzt verlangt werden. Auf Verlangen ist vom Vermieter Vorschuss zu leisten. Solange der Mieter der Modernisierung nicht zugestimmt hat, sollte dieser keine Handwerker in die Wohnung lassen! Das Zulassen tatsächlicher Arbeiten kann als (stillschweigendes) Einverständnis gewertet werden. Im Falle der Einrüstung des Hauses sollte der Mieter unbedingt seine Versicherung von einem erhöhten Einbruchsrisiko in Kenntnis setzen. Es könnten sonst Probleme bei der Schadensregulierung auftreten. Mieterhöhung nach Modernisierung Nach der ersten „Freude" über die umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters geht es nun an den Geldbeutel. Der Vermieter möchte seine finanziellen Aufwendungen, die er in die Wohnung des Mieters investiert hat, selbstverständlich auch zurückbekommen. Das kann er jedoch nicht in jedem Umfang und unter allen Umständen tun. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter kann höchstens 11 Prozent der auf die jeweilige Wohnung entfallenden Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Die monatliche Mieterhöhung beträgt höchstens 1/12 von 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten. Voraussetzung einer Mieterhöhung nach Modernisierung
Eine Mieterhöhung ist für den Vermieter nicht möglich, wenn
Umfang der Mieterhöhung Der Vermieter kann maximal 11 Prozent der ihm für die Wohnung entstandenen Aufwendungen auf die Jahresmiete umlegen. Modernisierungskosten des Vermieter sind neben den reinen Baukosten auch das Architektenhonorar und vom Vermieter erbrachte Eigenleistungen. Keine Modernisierungskosten und damit nicht umlagefähig sind:
„Versteckte" Reparaturarbeiten sind vom Vermieter zu tragen. Kosten für den Erhalt der Mietsache, also Reparaturkosten, sind keine Modernisierungskosten und daher heraus zu rechnen. Notfalls muss eine Schätzung der Reparaturkosten vorgenommen werden. Tipp: Der Vermieter muss erhaltende staatliche Zuschüsse, Drittmittel oder finanzielle Vorteile durch zinsgünstige Darlehen abziehen. Ihr Vermieter kann nach einer durchgeführten Modernisierung wahlweise folgende Möglichkeiten einer Mieterhöhung geltend machen:
Form und Frist der Mieterhöhung Auf eine Modernisierung folgt nicht automatisch eine Mieterhöhung. Der Gesetzgeber hat dem Vermieter in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine Mieterhöhung vorzunehmen. Der Vermieter muss die Erhöhung der Miete in Textform erklären. Im Mieterhöhungsschreiben muss er die tatsächlich durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen einzeln aufführen. Ein Verweis auf das Modernisierungsankündigungsschreiben kann jedoch genügen. Die Kosten sind einzeln aufzuschlüsseln, die konkreten Modernisierungskosten zu berechnen und die Höhe der Umlage (maximal 11 Prozent) heraus zu rechnen. Beginn der Mieterhöhung Die erhöhte Miete ist mit Beginn des 3. Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung zu zahlen (Beispiel: Zugang der Mieterhöhungserklärung im Mai - erhöhte Miete ab 1. August). Hat der Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung die voraussichtliche Erhöhung der Miete nicht mitgeteilt bzw. weicht die nunmehr berechnete Mieterhöhung von dem zuvor angekündigten Betrag um mehr als 10 Prozent nach oben ab, verschiebt sich der Beginn der Mieterhöhung um weitere 6 Monate nach hinten. In Fällen angekündigter Modernisierungsarbeiten empfehlen wir dringend die Beratung durch den Mieterschutzbund Berlin e.V.! Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 3/2006 |
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Mietrecht-Hotline 0900 - 1 82 92 40 1,69 Euro/min aus dem deutschen Festnetz, Mo-Fr 12-14h |
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