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Einzelne Klauseln
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Wirksamkeit einzelner Klauseln
Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen: Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 339/03). Im Allgemeinen/In der Regel/Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre (BGH, Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 230/03, nicht gerügt im Urteil vom 26.05.2004 - VIII ZR 77/03). Lässt in besonderen Fällen der Zustand des Mietobjektes eine Verlängerung der zuvor vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
Keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen:
Schönheitsreparaturen sind mindestens in folgenden Abständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschen alle 2 Jahre, in allen übrigen Räumen alle 5 Jahre. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen ... in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen (BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 in WuM 2004, 463). Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf der folgenden Zeiträume erforderlich ... Der Mieter verpflichtet sich, auch die durch Zufall erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen zu tragen (LG Berlin WuM 1993, 261, 262). Hat der Mieter Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen (KG, Urteil vom 10.01.2005 - 8 U 17/04). Der Mieter hat die Räumlichkeiten ordnungsgemäß und schonend zu behandeln und bei Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (OLG Düsseldorf DWW 1992,365). Der Mieter hat die Wohnung in guten Zustand zu setzten und zu erhalten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung in gut dekoriertem Zustand zurückzugeben (LG Hamburg WuM 1984, 74). Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen, d.h. ... innerhalb der Wohnung durchzuführen, und zwar in den üblichen Zeitabständen, je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung. Die erstmaligen Renovierungsarbeiten sind innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen (AG Hamburg-Bergedorf WuM 1988, 86). Der Mieter verpflichtet sich, bei Auszug die Wohnung fachgerecht in frisch renoviertem Zustand zurückzugeben (LG Berlin GE 1999, 775).
Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 1/2005
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