Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 230/03

Die formularmäßige Abwälzung der dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter mittels mietvertraglicher Vereinbarung einer Endrenovierungsklausel in Kombination mit einem unter Beachtung des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrages aus dem Jahr 1976 in den Fußnoten des Mietvertrages geregelten Fristenplan für die Ausführung der Schönheitsreparaturen  verstößt nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) und ist rechtswirksam vereinbart.


BGH, Urteil vom 26.05.2004 - VIII ZR 77/03


Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

Die Vereinbarung eines starren Fristenplans für die Schönheitsreparaturen unabhängig vom Renovierungsbedarf ist unwirksam und damit auch die gesamte Renovierungsverpflichtung des Mieters.

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 339/03


Die Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" regelt nicht ausdrücklich die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Renovierungsarbeiten. Sie ist jedoch aus Sicht eines verständigen Mieters unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als  Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auszulegen.

KG, Urteil vom 10.01.2005 - 8 U 17/04

Die Klausel „Hat der Mieter Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen.“ ist jedenfalls dann unwirksam.


AG Mitte, Urteil vom 14.09.2004 - 25 C 335/03

Die Klausel zu Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt sein soll, von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen, ist wegen Verstoßes gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Sie wirkt bei genauer Betrachtung wie eine unwirksame Endrenovierung aus. Sobald der Mieter während des Mietverhältnisses von der bei Einzug vorgegebenen Ausführungsart abweicht, hätte er nach der Klausel bei Mietende in jedem Fall zu renovieren.

Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 1/2005

   
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