Und es wird Sommer ...
Urteile rund um den Balkon
Schon wenige Quadratmeter Balkon können für Großstadtmieter ein Paradies sein.
Erholung, Entspannung, Ruhe, Frischluft, Urlaub, Sonnenbaden, Blumen züchten, Lesen, Grillen, Abende mit Freunden, Partys, ............. aber auch Raum für Wäschetrockner und Parabolantennen oder Auslauf für Vierbeiner.
Vieles ist möglich! Nicht alles ist erlaubt!
Balkonbegrünung
Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht, den Balkon nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Rankgitter oder Kletterpflanzen (z.B. Clematis) dürfen zwar grundsätzlich befestigt werden. ABER: Diese dürfen aber nicht das Mauerwerk schädigen. Das Ranken am Regenwasserrohr ist unschädlich.
AG Schöneberg, 6 C 360/85
Beim Einrichten des Balkons ist unbedingt dessen Tragfähigkeit zu beachten. Holzmöbel, schwere Übertöpfe und Kübelpflanzen können dazu führen, die maximale Tragfähigkeit zu überschreiten.
ohne Quellenangabe
Lang wachsende Balkonpflanzen sind regelmäßig zurück zu schneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören.
LG Berlin, 67 S 127/02
Blumenkübel dürfen auf dem Balkon aufgestellt, Blumenkästen oder –töpfe - auch an der Außenseite - befestigt werden. Die Befestigung muss so sicher sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Der Mieter hat darauf zu achten, dass auslaufendes Wasser, etwa Gießwasser, nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die "unten" wohnenden Nachbarn beeinträchtigt.
AG München, 271 C 23794/00, AG Schöneberg, 6 C 550/89
Sind Beeinträchtigungen von benachbarten Mietern Folge einer Balkonbepflanzung eines Nachbarn (heruntergefallene Blüten und sonstige Pflanzenbestandteile sowie Vogelkot), kann dieser von dem Vermieter ein Vorgehen gegen den störenden Nachbarn mit der Maßgabe verlangen, dass diese nicht mehr über die Brüstung des Balkons herüberragt.
LG Berlin, 67 S 127/02
Das Anbauen von Cannabispflanzen in erheblichem Umfang (14 Stück) berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
LG Ravensburg, 4 S 127/01
Rankgewächse - wie z.B. Efeu und Wilder Wein - mit Haftwurzeln, die die Fassade beschädigen können, sind nicht ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt jedoch nicht für den Knöterich.
AG Köln, 221 C 362/92
Grillen im Freien
Ein mietvertragliches Verbot des Grillens auf dem Balkon ist rechtmäßig.
LG Essen, 10 S 438/01
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses generell unzulässig.
AG Hamburg, 40 C 229/72
Das Grillen ist in der Zeit von April bis September ein Mal im Monat auf dem Balkon zulässig, wenn die benachbarten Mitmieter 48 Stunden vorher darüber informiert werden.
AG Bonn, 6 C 545/96
Grillen auf dem Balkon ist von den Nachbarn bis zu fünfmal im Jahr hinzunehmen.
BayObLG, 2 Z BR 6/99
Auf der Terrasse, im Garten und auf dem Balkon darf in einem angemessenen Umfang gegrillt werden. Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar. Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche bei einer Grilldauer von ca. 6 Stunden im Jahr oder dreimal im Jahr müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinnehmen.
LG Stuttgart, 10 T 359/96
Ein wiederholter Verstoß gegen das Grillverbot trotz Abmahnung berechtigt den Vermieter unter Umständen zur fristlosen Kündigung.
LG Essen, 10 S 438/01
Entsteht nicht zu viel Qualm kann dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz bedeuten und ein Bußgeld nach sich ziehen.
OLG Düsseldorf, 5 Ss 149/95
Das „Löschen“ des Grills gegen den Willen des grillenden Mieters unter Zuhilfenahme eines Eimers mit Putzwasser, ist eine Sachbeschädigung; das damit verbundene Wortgefecht eine Beleidigung. (Anm. d. Red.: Geldstrafe von 1500.- DM)
AG München, Az. unbekannt
Katzennetz und Balkon
Der Vermieter kann die Entfernung eine ohne seine Zustimmung angebrachten großen Katzennetzes verlangen, auch wenn der Mieter dadurch seine wertvolle Katze schützen wollte.
AG Wiesbaden, 93 C 3460/99-25
Parabolantenne und Balkon
Ist ein deutschsprachiger Mieter aus beruflichen Gründen - hier: Universitätsabschluss in den Fächern Ethnologie und Arabistik - auf den Empfang von arabischen Fernsehkanälen angewiesen, darf er eine zusätzliche Parabolantenne anbringen. Das Eigentumsrecht des Vermieters im Hinblick auf die optische Beeinträchtigung der Altbau-Fassade tritt zurück.
AG Schöneberg, 10 C 252/02
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, weil sie sich als Gegenstand der Wohnungsnutzung und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses darstellt. Allein auf die optische Erkennbarkeit kommt es hierbei nicht an.
LG Berlin, 63 S 66/03
Party auf dem Balkon
Tritt in Folge der Balkonnutzung während der Nachtruhe (22-06 Uhr) Lärm auf, kann gegen den verantwortlichen Mieter eine Geldbuße festgelegt werden, auch wenn seine Gäste ihn verursacht haben. Es reicht aber nicht, wenn sich nur ein einzelner Anwohner beschwert.
OLG Düsseldorf, 5 Ss 149/95
Instandsetzung und Balkon
Die lnstandsetzungsverpflichtung des Vermieters umfasst auch die Wiederanbringung eines Balkones.
LG Berlin, 62 S 525/01
Der Eigentümer kann die Reparatur des Balkons nicht mit der Begründung verweigern, der erforderliche Aufwand (im Grunde ein Neubau des Balkons) überschreite die Grenzen des Zumutbaren und stehe in keinem Verhältnis zur gelegentlichen Nutzung durch die Mieter und zur Höhe ihrer monatlichen Zahlungen. Der Balkon gehört laut Mietvertrag schließlich zur Wohnung.
LG Hamburg, 311 S 119/96
Mieterhöhung und Balkon
Auch ein kleiner Balkon mit nur 1 m Tiefe, der sich an einer Hauptverkehrsstraße befindet, ist ein nutzbarer Balkon im Sinn der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel.
AG Lichtenberg, 3 C 244/04
Berufung auf Hinweis des LG zurückgenommen
Groß und geräumig im Sinne des Berliner Mietspiegel 2000 ist ein Balkon nur, wenn auf ihm ein Tisch und mehr als zwei Stühle Platz finden.
AG Lichtenberg, 8 C 322/02
Ein nicht existierender Balkon ist genauso negativ zu bewerten wie ein vorhandener, jedoch nicht nutzbarer Balkon und damit ein wohnwertminderndes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2003.
KG, 8 U 54/03
Minderung und Balkon
Befinden sich im Hause Gaststätten mit Vorgärten, von denen Lärm ausgeht, der die Nutzbarkeit des Balkons stark beeinträchtigt, kann der Mieter die Miete mindern.
AG Lichtenberg, 6 C 239/03
Ist der Balkon wegen Taubennestern ständig verschmutzt, ist eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent pro Monat zulässig. Der Eigentümer auch verpflichtet, durch Sicherungsmaßnahmen die Taubenplage möglichst einzudämmen, damit die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann.
AG Hamburg, 40a C 2574/87
Modernisierung und Balkon
Ein nachträglich angebauter Balkon, für den der Vermieter keine Modernisierungsankündigung erklärt hat und den der Mieter nicht haben will, kann einen Mangel darstellen, wenn keine Balkontür eingebaut wird und der Lichteinfall durch das Wohnzimmerfenster wegen des Balkons reduziert wurde.
AG Lichtenberg, 4 C 395/02
Rauchen auf dem Balkon
Der Zigarettenqualm vom Balkon einer neu eingezogenen Nachbarin störte eine Frau so sehr, daß sie die Miete auf die Hälfte reduzierte. Ihre Begründung: Durch das exzessive Rauchen könne sie ihre darüber gelegene Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen, sich nicht mehr auf dem eigenen Balkon aufhalten und die Wohnung nicht mehr lüften. Die Vermieterin wehrte sich vor Gericht gegen die Mietkürzung - mit Erfolg: Rauchen eines Nachbarn rechtfertige keine Mietminderung. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, daß Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum - wie etwa am Arbeitsplatz - sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
AG Wenningsen, 9 C 156/01, AG Bonn, 6 C 510/98
Balkon und Schönheitsreparaturen
Die malermäßige Behandlung des Balkons gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen.
AG Wedding, 19 C 577/00
Bohrungen auf dem Balkon sind genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.
LG Nürnberg-Fürth, 7 S 6265/89
Verpackter Balkon
Um ungestört und unbeobachtet zu sein, kam eine Mieterin auf die Idee, ihren Balkon von allen Seiten mit einem schweren Kunststoffvorhang zu verhüllen. Dessen Schiene wurde an der Unterseite des darüber liegenden Vorbaus angebracht. Den Vermietern ging diese Verpackungskunst zu weit. Sie klagten und erhielten Recht: Markisen und Sonnenschirme seien zwar üblich, aber einen Balkon in einen geschlossenen Raum zu verwandeln, müsse nicht geduldet werden.
AG Münster, 48 C 2357/01
Die Bastmatte, die den Blick durch die Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verwehrt, stellt jedenfalls dann keine über das Maß hinausgehende optische Beeinträchtigung der Hausfassade dar, wenn sie die Höhe der Balkonbrüstung nicht überschreitet und farblich einigermaßen zur Fassade passt. Ein derartiger Eingriff dient zum Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet werden.
AG Köln, 212 C 124/98
Bei Balkonverglasungen oder Markisen handelt es sich um bauliche Veränderungen, die der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters anbringen darf.
BayObLG, 2 Z BR 123/97, 2 Z BR 34/95, BayObLG, 2 Z BR 127/01
Verschmutzung
Die normale Alltagsreinigung des Balkons ist Angelegenheit der Mieter. Dazu gehört auch das regelmäßige Überprüfen der Abflusssiebe. Dabei handelt es sich um eine harmlose Tätigkeit, die dem Mieter durchaus zuzumuten ist.
LG Berlin, 61 S 379/85
Bei übermäßig starken Verschmutzungen durch Tauben muss der Vermieter einschreiten und die "Taubenplage" bekämpfen.
BayObLG RE Miet 2/98, LG Freiburg 3 S 386/96
Wäsche trocknen
Der Mieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, auf dem Balkon Wäsche aufzuhängen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf, denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung.
AG Brühl, 21 C 256/00
Selbst wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon aus ästhetischen Gründen ausdrücklich verbietet, dürfen zumindest kleinere Wäschestücke - Kinderbekleidung und Sportsachen - dort aufgehängt werden. Auch das Aufstellen eine Wäscheständers ist - jedenfalls soweit er nicht über die Balkonbrüstung ragt - zulässig. Das gilt auch für eine fest montierte Wäschestange oder Wäscheleinen.
AG Euskirchen, 13 C 663/94
Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 2/2005