Kinder brauchen Bewegung

Richter toleranter als Vermieter und Nachbarn?

Wir alle wissen: Kinder sind unsere Zukunft. Mit ihrer Neugier, Kreativität, Fantasie und Zuversicht bereichern Sie unser Leben. Sie sind die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft. Und dennoch werden in Deutschland immer weniger Kinder geboren. Inzwischen zählen wir zu den kinderärmsten Nationen der Welt. Vor allem in Großstädten nimmt die Geburtenrate stetig ab. Hier sind Kinder aufgrund der engen Bebauung und des hohen Verkehrsaufkommens häufig eingeengt.

 

Was nun aber, wenn Sie einen „kleinen Mieter" als Nachbarn haben?

 

Beim Zusammenleben von Kindern und Erwachsenen in einem Mietshaus entstehen häufig Konflikte. Die Kinder spielen zu laut im Treppenhaus, sie putzen sich nicht die Schuhe ab, der Kinderwagen oder das Kinderfahrrad steht im Weg, ... Aber auch: Der Hund des Nachbarn vergnügt sich im Sandkasten, der Nachbar verbietet das Ballspiel auf dem Rasen vor dem Haus, der Hausmeister schimpft.....

 

Konfliktlösungen beschränken sich zumeist darauf, die Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Aber resolute Verbote oder gar Beschimpfungen helfen hier nicht weiter. Bei Konflikten sollten Erwachsene und Kinder gemeinsam in einem Gespräch nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Kinder brauchen - so auch die deutlichen Anmerkungen der obergerichtlichen Rechtsprechung - für eine gesunde Entwicklung die Möglichkeit, ihrem geistigen und körperlichen Bewegungsdrang nachzugehen. Spiel- und Bewegungs(-frei-)räume sind unabdingbar.

 

Gesetze und Richter sind zum Glück viel kinderfreundlicher als manche Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn wahrhaben wollen.

 

Spielen, lachen, weinen oder schreien von Kleinkindern ist von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach, WM 83, 236; AG Aachen WM 75, 38). Schließlich lassen sich Kinder nicht auf lautlos einstellen. Dies gilt auch für Ruhezeiten. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungsbetriebes der Kinder entsteht ist in Anbetracht, dass es sich um ein elementares Bedürfnis eines jeden Kindes handelt, hinzunehmen (AG Kiel WM 86, 240). Die dabei entstehenden Geräusche "... sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern...", erklärte immerhin ein höheres deutsches Gericht (OVG Münster).

 Grundsätzlich gilt:

  1. Mit dem Mieter in der Mietwohnung lebende Kinder haben die gleichen Rechte wie der Mieter selbst.
  2. Den spielerischen Bedürfnissen von Kindern ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Mieter müssen sich daher um besondere Rücksichtnahme gegenüber Kindern bemühen.
  3. Zugleich selbstverständlich müssen sich Eltern und auch Kinder bemühen, die Belange der benachbarten Hausbewohner zu berücksichtigen. Einhaltung der Mittags-, Ruhe- und Nachtzeiten.
  4. Mietvertragliche Verbote sind grundsätzlich bindend, es sei denn sie sind rechtsmissbräuchlich (LG Frankfurt GWW 71, 506). 

Von A - Z:  Was Kinder dürfen ...

... und was nicht

 

 Aufzug

Selbstverständlich darf ein Kind den Lift benutzen wie ein Erwachsener auch. Aber Aufzugfahren als Spiel darf verboten werden. Der Fahrstuhl wird sonst unnötig blockiert und Energie verschwendet.

 

Ballspiele

 

Kindern kann man nicht verbieten, dem Ball nachzujagen. Auch nicht, wenn der Ball ab und zu auf dem Nachbargrundstück landet (LG München II, Az.: 5 O 5454/03).

 

Freunde

 

Der „kleine Mieter" darf in den Wohnräumen selbstverständlich jederzeit Besuch empfangen. Das Verbot, fremde Kinder zum Spielen einzuladen, ist darüber hinaus unwirksam, wenn der Mieter Hof und Garten mitbenutzen darf (Amtsgericht Solingen WM 80, 112). Geräusche, die von privaten Kinderspielplätzen ausgehen, müssen von den Bewohnern im reinen Wohngebiet grundsätzlich auch dann hingenommen werden, wenn solche Spielplätze von Kindern benutzt werden, die nicht auf den betreffenden Grundstücken wohnen (OVG Hansestadt Bremen, Urteil vom 01.12.1987 - 1 BA 49/87).

 

Gemeinschaftseinrichtungen

 

Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z.B. im Treppenhaus oder in Kellerräumen nicht Rollschuhe, Inline, Skateboard oder Fahrrad fahren. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich (BGH NJW - RR 87, 13; LG Hamburg WM 83,27).

 

Grünanlagen

 

Die Nutzung der Außenanlage hängt von ihrem Charakter und einer möglichen mietvertraglichen Vereinbarung ab. Ein generelles Verbot des Betretens oder Spielens auf dem zum Hause gehörenden Rasens lehnen die meisten Gerichte ab. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen Kinder den Rasen nicht betreten. Das Verbot muss aber einen vernünftigen Grund haben und nicht als Schikane angesehen werden. Rechtmäßig ist ein Verbot z.B., wenn zu viele Kinder regelmäßig auf einer zu kleinen Rasenfläche toben würden, der Rasen also leiden könnte - aber es müssen dann andere Spielflächen zur Verfügung stehen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist auch dann nicht anzunehmen, wenn mit dem Verbot des Rasenbetretens die Ruhe der in dem Wohnblock lebenden älteren Mieter gewährleistet werden soll (LG Frankfurt GWW 71, 506).

 

Gärtnerisch angelegte Ziergärten sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung - nämlich der optischen Aufwertung des Grundstücks - für Kinder tabu (LG Heidelberg WM 1997, 38; LG Berlin WM 1987, 212).

 

Hausmeister

Das Elternrecht hat absoluten Vorrang. Der Hausmeister darf den Kindern keine Weisungen erteilen, Ver- oder Gebote aussprechen. Er darf sie nicht beschimpfen, anbrüllen, bestrafen, schikanieren oder ausschimpfen.

 

Hausordnung

 

Grundsätzlich können Hausordnungen nähere Bestimmungen zu Art und Umfang des Kinderspielens treffen. Das Spielen darf jedoch nicht gänzlich untersagt werden.

 

Die Hausordnung kann grundsätzlich auch die Problematik des Abstellens von Kinderwagen oder - spielgeräten auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses regeln. Werden aber durch das Abstellen eines Kinderwagens Mieter weder gefährdet noch behindert, stellt das Verbot des Eigentümers, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, eine unzulässige Rechtsausübung dar (AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.1981 - 13 C 477/80). Der Mieter kann grundsätzlich berechtigt sein, auch entgegen der Hausordnung einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen (AG Hagen (Westfalen), Urteil vom 9.11.1983 - 9 C 217/83 -).

 

Hof

 

Das Spielen von Kindern im Garagen-, Innen- oder Hinterhof kann der Vermieter - insbesondere dann, wenn die Wohnanlage im Rahmen eines "Sonderprogramms für Familien mit Kindern" errichtet wurde - nicht verbieten. Dies insbesondere nicht, wenn sich dieser wegen seiner Größe und fehlender anderer Möglichkeiten für Ball- und andere Kinderspiele geradezu anbietet. Der damit verbundene Lärm ist den Nachbarn zumutbar (LG München, - 1 T 14 129/88 -). Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu, verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele freizugeben. Die Nachbarschaft muss die damit verbundene Lärmbelästigung hinnehmen (LG Berlin, Az.: 61 S 288/1985) soweit sie als Ausdruck des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar ist (OLG Düsseldorf, ZMR 97, 181; LG Berlin GE 93, 423; AG Schöneberg MM 95, 397).

Kindergeburtstag

Feste zu feiern ist selbst dann gestattet, wenn eine kleinere Störung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann. Trotzdem sollte für den Kindergeburtstag gelten: Nicht gerade die lautesten Spiele aussuchen und nach Möglichkeit erst nach 15 Uhr anfangen. Sonst vorher die Nachbarn informieren.

Kinderlärm

 

Die Gerichte sind im Hinblick auf diese Problematik doch sehr großzügig. Im Allgemeinen gilt: Geräusche von spielenden Kindern sind insbesondere in Mehrfamilienhäusern ortsüblich und damit zu dulden. Die Ortsüblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern (AG Kassel, Urteil vom 23.04.1991 - 872 C 855/91 -).

 

Die von Kindern möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind von den Hausbewohnern hinzunehmen - soweit es um typisches und altersbedingtes Verhalten geht. Kinderlärm ist eine unvermeidbare Lebensäußerung und Ausdruck eines ganz natürlichen Spiel-, Mitteilungs- und Bewegungsdranges der Kinder (LG Bad Kreuznach - 1 S 21/01; AG Starnberg, Urteil vom 03.06.1992 - 1 C 1021/91 -).

 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sind im Hinblick auf die Beurteilung des Verhaltens von Kindern andere Maßstäbe anzulegen als bei Erwachsenen. Sie dürfen ruhig mal etwas lauter sein. Von Kindern oder Jugendlichen ausgehende Lärmbeeinträchtigungen müssen „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" in „höherem Maße" hingenommen werden. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem „Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung" (BGH, - V ZR 62/91-).

 

Lachen, Schreien oder Weinen von Kleinkindern sind natürliche Äußerungen. Vermieter oder Nachbarn können keinen Anstoß daran nehmen (AG Bergisch-Gladbach, WM 1983, 236; AG Aachen WM 1975, 38).

 

Auch Geräusche - Unruhe von einem oder mehreren Kindern ausgehend -, die mit dem normalen Spielverhalten verbunden sind, sind hinzunehmen (LG Heidelberg, WM 1997, 38; AG Kassel WM 1991, 558; AG Kiel WM 1986, 240).

 

Die Grenze ist da, wo sich Kinderlärm als bewusste Provokation darstellt, wo es sich nicht um sozialadäquaten Lärm handelt. Dann müssen Eltern einschreiten. Sie dürfen die Kinder nicht um jeden Preis gewähren lassen.

 

Kinderwagen

 

Grundsätzlich dient der Hausflur dem freien Zugang der Mieter, ihrer Angehörigen sowie der Besucher zu den jeweiligen Wohnungen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage 2003). Insofern gestaltet sich die Rechtslage im Hinblick auf das erlaubte Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nicht eindeutig.

 

Dazu folgender Überblick zu gerichtlichen Entscheidungen:

 

Soweit eine Beeinträchtigung für andere Nutzer sowie brandschutz- und baupolizeiliche Gefahren nicht bestehen, darf der Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoss den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen (AG Schöneberg, Urteil vom 12.07.1999 - 109 C 121/99 -; AG Charlottenburg, Urteil vom 9.12.1983 - 16 C 762/83 A). In diesem Fall etwaige Verbotsklauseln im Mietvertrag sind da unwirksam (AG Braunschweig, Az.: 121 C 128/00).

 

Es kann insofern mietvertraglich untersagt werden, als dass der Mieter nicht darauf angewiesen ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 21.10.1997 - 4 C 261/97-). Die Bestimmung in der Hausordnung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nur vorübergehend zulässig sei, greift nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare, anderweitige Abstellmöglichkeit besteht (LG Bielefeld, Urteil vom 16.09.1992 - 2 S 274/92 -). Der Vermieter darf das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur an Stellen, an denen der Durchgang nicht behindert ist, nicht verbieten, wenn er keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit schafft (AG Landau (Pfalz), Urteil vom 22.07.1987 - 3 C 368/87 -).

 

Der Mieter einer Wohnung im Obergschoss ist berechtigt, den Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoss abzustellen. Die dadurch gegebene Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur ist hinzunehmen. Um (hier:) eine merkliche Beschränkung auszuschließen sind Besucher des Mietes nicht berechtigt, einen mitgebrachten Kinderwagen im Erdgeschoss des Flures abzustellen (AG Winsen, Urteil vom 28.04.1999 - 16 C 602/99).

 

Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abzustellen, auch wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 21.10.1997 - 4 C 261/97).

 

Das Abstellen des Kinderwagens vor der Briefkastenanlage im Hausflur ist dem Mieter erlaubt, wenn die Erreichbarkeit der Briefkästen gegeben bleibt. Offen bleibt, ob eine entgegenstehende Hausordnung rechtswirksam wäre (AG Köln, Urteil vom 15.05.1995 - 207 C 43/95).

 

Eine Mieterin, die tagsüber ihr einjähriges Kind allein betreut, ist berechtigt, im Treppenhaus tagsüber einen Kinderwagen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn nach der mietvertraglichen Vereinbarung der Kinderwagen nur vorübergehend abgestellt werden darf und der Vermieter den Abstellplatz für Kinderwagen seiner im Parterre betriebenen Zahnarztpraxis beansprucht (AG Neuss, Urteil vom 24.01.1992 - 34 C 567/91 -).

 

Im Regelfall ist es dem Mieter einer Erdgeschosswohnung untersagt, im Treppenhaus oder Vorraum des Hauses einen Kinderwagen abzustellen (AG Wedding, Urteil vom 8.12.1989 - 4 C 511/89 -).

 

Liegt eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses und ist dem Mieter deshalb der ständige Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zuzumuten und ist auch der Keller nur über eine steile Treppe zu erreichen, so ist er berechtigt, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen (AG Hannover, Urteil vom 02.02.1987 - 536 C 11299/86 -).

 

Der Vermieter hat es zu dulden, dass der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringt (hier: Metallring von 5 cm Durchmesser in einer Nische unter dem Sicherungskasten)(AG Wedding, Urteil vom 24.06.1986 - 6 C 255/86).

 

Ein Mieter, der gegen den Willen des Vermieters Kinderwagen im Treppenhaus abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (AG Schöneberg, Urteil vom 05.01.1983 - 6 C 665/82 -).

 

Der Vermieter hat das Abstellen eines Kinderwagens in der im Erdgeschoss befindlichen Nische unter der Treppe zu dulden (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 17.08.1978 - 8 C 927/78).

 

Klingelanlage

 

Mieter mit Kleinkindern sind berechtigt, am Haupteingang des Hauses einen Klingelknopf in einer Höhe anzubringen, die auch noch von den Kindern erreicht wird (AG Münster WM 83,176).

 

Nachmieter

 

Befindet sich die Wohnung des Vermieters unter der Mietwohnung ist eine vierköpfige Familie als Nachmieter einer alleinstehenden Frau „ungeeignet". Dem Vermieter ist es nicht zuzumuten, vermehrten Lärm aus der oberen Wohnung hinzunehmen (LG Hildesheim 7 S 41/05).

 

Anders der Bundesgerichtshof (BGH): Allein der Umstand, dass der Nachmieter mit einem Kind einziehen möchte, berechtigte den Vermieter nicht, den Abschluß eines Mietvertrages mit diesem abzulehnen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müßten fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 22.01.2003 - VIII ZR 244/02-).

 

Nachtruhe

Nach 22.00 Uhr dürfen Nachbarn durch Geräusche nicht mehr belästigt werden. Babygeschrei müssen sie jedoch hinnehmen (OLG Düsseldorf, ZMR 97, 465). Siehe auch Kinderlärm.

Die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten, in der Regel von 13.00 bis 15.00 und von 22.00 bis 7.00 Uhr, müssen auch von Kindern eingehalten werden. Dafür müssen die Eltern Sorge tragen. Grundsätzlich gilt dies auch für Babies und Kleinkinder. Jedoch ist auf deren natürliches Verhalten Rücksicht zu nehmen, so dass auf kurze Zeit beschränktes Babygeschrei hingenommen werden muss (OLG Düsseldorf, ZMR 97, 465).

Ruhezeiten

Die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten, in der Regel von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr, müssen auch von Kindern eingehalten werden. Dafür müssen die Eltern Sorge tragen. Grundsätzlich gilt dies auch für Babies und Kleinkinder. Jedoch ist auf deren natürliches Verhalten Rücksicht zu nehmen, so dass auf kurze Zeit beschränktes Babygeschrei hingenommen werden muss (OLG Düsseldorf ZMR 97, 465). 

Sandkasten

Die übrigen Mitbewohner des Hauses können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen (AG Aachen WM 87, 83). Auch das Aufstellen eines Sandkastens durch den Mieter kann grundsätzlich nicht untersagt werden (AG Darmstadt WM 86, 211).

 

Spielplatz

Gemäß § 8 der Bauordnung für Berlin ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen „ein Spielplatz für Kinder anzulegen und instand zu halten (notwendiger Kinderspielplatz); Ausnahmen können gestattet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. Der Spielplatz muss auf dem Baugrundstück liegen; er kann auch auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück gestattet werden, wenn seine Benutzung zugunsten des Baugrundstücks öffentlich-rechtlich gesichert ist. Spielplätze sind zweckentsprechend und so anzulegen und instand zu halten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Je Wohnung sollen mindestens 4 m² nutzbare Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss jedoch mindestens 50 m² groß und mindestens für Spiele von Kleinkindern geeignet sein. Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 soll die Herstellung oder Erweiterung und die Instandhaltung von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Belange des Eigentümers dem entgegenstehen."

Eine gesunde Entwicklung der Kinder setzt ein gefahrloses und ungehindertes Spielen voraussetzt. Den Bedürfnissen der Kinder ist beim Bauen neuer Mehrfamilienhäuser dadurch Rechnung getragen zu tragen, dass Spielgelände für Kleinkinder wie Heranwachsende vorhanden sind (LG Freiburg ZMR 76, 210).

Die Verpflichtung des Eigentümers eines bestehenden Gebäudes mit mehr als zwei Wohnungen, einen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Lüneburg DWW 79,20).

Von einem Kinderspielplatz ausgehender sozialadäquater Lärm ist hinzunehmen (VG Münster WM 83, 176), selbst wenn der Spielplatz zwar bei Vertragsschluss schon vorhanden dann aber erweitert wurde (AG Wedding GE 00, 1330). Nicht zu von einem Kinderspielplatz ausgehenden sozialadäquaten Lärm zählen das Abspielen lauter Musik oder die Benutzung lärmverursachender Spielgeräte (AG Schöneberg, MM 95, 397).

 

Lärmimmissionen spielender Kinder werden nicht dadurch unzumutbar, dass die durch die VDI-Richtlinie 2058 oder DIN 18005 empfohlenen Grenzwerte überschritten werden. Die Anlage und der Betrieb von Spielplätzen ist so zu organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen für die Anwohner vermieden werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1990 - 8 S 1820/89-).

 

Benutzer- oder allgemeine Ruhezeiten können, wenn Wohnungen in der Nähe sind, bestimmt werden. Grundsätzlich dürfen Kinder bis zu 12 Jahren einen, in einem reinen Wohngebiet liegenden, Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen. Der Spielplatz ist Ausdruck familiengebundenen Wohnens und steht regelmäßig dem Ruhebedürfnis der Anlieger nicht entgegen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Kinder im Sommer die Spielplätze meistens abends benutzen. Wiederum die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde für Schulkinder besonders im Winter zu unbilligen Härten führen (VG Braunschweig, Az.: 9 A 9014/91).

In Berlin ist für die Frage, ob von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm hinzunehmen ist, muss die Richtlinie über die von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (ABl. 96, 2803) herangezogen werden (LG Berlin, GE 1287).

 

Tagesmutter

Eine Tagesmutter darf andere Kinder in ihre Wohnung aufnehmen. Allerdings sind der Zahl der Kinder durch die Wohnungsgröße Grenzen gesetzt. Nach Auffassung einiger Gerichte darf eine Mieterin mit einem vierjährigen Kind als Tagesmutter auf 90 qm höchstens drei Kinder aufnehmen.

 

 

Fazit

 

Mit Nachsicht und Toleranz insbesondere Kindern gegenüber kann - wenn sie sich durch „kleine Mieter" beeinträchtigt fühlen - eine einvernehmliche Konfliktlösung in den meisten Fällen gefunden werden. Kinder sind verständig und nach einem erklärenden Gespräch meist bereit, auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen zu nehmen.

 

 

Rechtsfolgen

 

Ist sozialadäquates kindliches und damit hinzunehmendes Verhalten kausal für die Beeinträchtigung, kommt eine Mietminderung grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ist regelmäßig auch kein zur Kündigung berechtigender Grund. Dies gilt beide Mietparteien (LG Bad Kreuznach - 1 S 21/01). Ebenso ist kein Unterlassungsanspruch gegeben (AG Hamburg-Altona - 316 C 510/01).

 

Lärm von einem öffentlichen Spielplatz oder Außenanlagen ist kein Minderungsgrund. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Mieter besonders unter diesem Lärm leidet und der Spielplatz wurde gebaut, nachdem er die Wohnung gemietet hat, kann eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen (AG Charlottenburg, Urteil vom 17.11.1987 - 8 C 497/87-).

 

Eine Minderung um 5 Prozent bejaht das AG Emmerich für den Fall, dass Lärmimmissionen von einer Skaterbahn im Mischgebiet ausgeht, wenn der nicht mehr ortsübliche Lärm auch in erheblichen außerschulischen Zeiten vernommen werden muss (AG Emmerich NZM 00, 544).

 

Für Kinderlärm nach 20.00 Uhr ist eine Minderung in Höhe von 10 Prozent angemessenen (AG Bad Schwartau WuM 76, 259).

 

Durch altersgerechtes kindliches Verhalten ausgelöste Störungen rechtfertigen nie eine Kündigung (LG Halle NZM 03, 310; LG Bad Kreuznach WuM 03, 328; LG Lübeck WuM 89,627; AG Nürnberg DWW 96, 87).

 

Lediglich bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung ist im Falle renitenten und querulatorischen Verhaltens eines Kindes - nach Abmahnung - an eine fristlose Kündigung durch den Vermieter zu denken.

 

Wird ein Mieter durch nicht als sozialadäquat einzustufendes Verhalten eines Kindes in den Ruhezeiten und/oder an Sonn- und Feiertagen stetig belästigt, kann er vom Vermieter die fristlose Kündigung des Mitmieters verlangen (LG Berlin GE 99, 380).

 

Achtung!

 

Eltern haften im Rahmen der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht für ihre Kinder (BGH NJW-RR 1987, 13).

 

Eltern können als mittelbare Störer im Sinne des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wenn sie den nicht mehr hinzunehmenden Lärm ihrer Kinder nicht verhindern (OLG Düsseldorf NJW 86, 2512). 

 

Zeitschrift "Mieterschutz" Ausgabe 4/2005

   
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