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Fristenplan

Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn die Räume Renovierungsbedarf aufweisen. Das ist der Fall, wenn die Wanddekoration verschmutzt, abgenutzt, vergilbt, einfach unansehnlich geworden ist.

Der Mieter haftet für solche Abwohnerscheinungen, die während seiner Mietzeit entstanden sind.

Die Rechtsprechung hat Zeiträume festgelegt, mit deren Ablauf davon ausgegangen werden darf, dass aufgrund der Dauer des Mietgebrauchs im Regelfall Renovierungsbedarf gegeben ist:

  • Küche, Bad, Dusche alle 3 Jahre
  • Wohn-, Schlafräume, Flur, Diele, Toilette alle 5 Jahre
  • Nebenräume alle 7 Jahre.


Dem Mieter bleibt der Beweis des Gegenteils, nämlich dass trotz Zeitablaufs kein Renovierungsbedarf besteht, offen.

Sind in einem Mietvertrag kürzere Renovierungsfristen vereinbart, sind dies unwirksam.

Ebenso nicht vereinbar sind Renovierungsfristen, die die vorstehenden Zeiträume für unbedingt verbindlich erklären. Die mietvertragliche Formulierung muss den tatsächlichen Zustand der Wohnung berücksichtigen und dem Mieter die Möglichkeit der "Entlastung" geben. Sogenannte starre Fristenpläne sind unwirksam.

Im Falle einer unwirksamen mietvertraglichen Regelung von Renovierungsfristen besteht keinerlei Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen.

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