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Beschädigungen müssen im Übergabeprotokoll festgehalten werden

Im Dezember 2011 endete das Mietverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien. Der Mieter zog aus seiner Wohnung aus, der Vermieter nahm die Schlüssel entgegen, es wurde ein Übergabeprotokoll erstellt und der (ehemalige) Mieter begehrte nach Auszug die Erstattung der durch ihn bei Mietvertragsbeginn hinterlegten Kaution.
Der Vermieter weigerte sich die Kaution auszuzahlen. Grund: Die Wohnung sei durch massives Rauchen des Mieters stark beschädigt worden. Ein Hinweis auf diese Beschädigungen fand sich jedoch nicht im Wohnungsübergabeprotokoll. Der Fall landete vor Gericht.

Das Raucher es vor Gericht nicht leicht haben, bewies schon der Fall des rauchenden Mieters aus Düsseldorf, der seine Wohnung räumen musste, da sich andere Mieter des Hauses durch den "Nebel" belästigt fühlten. Diese Entscheidung des Gerichts ist hingegen "raucherfreundlich".

Auch hier hatte der ehemalige Vermieter etwas an den Rauchgewohnheiten seines Mieters etwas auszusetzen. Das Amtsgericht stimmte allerdings dem Argument des Mieters, wonach ein Mangel der Mietsache hätte in das Übergabeprotkoll mitaufgenommen werden müssen, zu.
Der Mieter bekam also seine gesamte Mietkaution zurück, da ein Schadenersatzanspruch des Vermieters auf Beseitigung des Mangels nicht gegeben war. 

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