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Freie Farbwahl während der Mietzeit

Vermieter und Mieter stritten vor dem Amtsgericht Schöneberg über die Erstattung der zu Mietvertragsbeginn hinterlegten Kaution, nachdem das Mietverhältnis beendet war.

Der Vermieter weigerte sich, die Kaution zurückzuzahlen, da er der Ansicht war, dass die Mieter die Wohnung bei Rückgabe hätten streichen müssen.

"Extravagante Farben" waren Grund der Uneinigkeit. Während der Mietzeit strichen die Mieter ihre Wohnung, so wie sie es sich gewünscht und vorgestellt hatten, in diesem Zustand gaben sie auch die Wohnung an den Vermieter zurück.
Dieser war mit der Farbauswahl nicht einverstanden und begehrte von seinen ehemaligen Mietern die Beseitigung der Extravaganz. Die Mieter kamen dem nicht nach und erhielten deshalb ihre Kaution nicht zurück.

Der Fall landete vor Gericht:
Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin sprach den Mietern ihre Kaution zu. Es sei nicht als Pflichtverletzung zu werten, wenn Mieter die Wohnung während der Mietzeit so gestalten, wie sie es möchten. Die freie Farbwahl ist als Persönlichkeitsrecht des Mieters zu werten, so dass der Vermieter die Mieter in seiner Farbwahl nicht einschränken darf. Etwas Anderes gilt dann, wenn dies von Anfang mietvertraglich vereinbart wurde, was vorliegend aber nicht der Fall war.

Mietvertraglich wurde vereinbart, dass die Wohnung in "einem neu renovierten Zustand" herauszugeben sei. Über eine solche Klausel im Mietvertrag hatte jedoch schon der Bundesgerichtshof entschieden: Denn eine solche Regelung liefe auf eine unzulässige Renovierungspflicht des Mieters auch bei noch ordnungsgemäßem Zustand der Wohnung hinaus.

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