Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Hausordnung: Darf die Haustür nachts abgeschlossen werden?

In Berlin sind Rauchmelder bisher noch nicht Pflicht

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich Ende Mai mit einer Frage beschäftigen müssen, ob die in einer Hausordnung getroffene Regelung, wonach die Hauseingangstür im Allgemeinen Interesse in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, verschlossen werden soll, zulässig ist.

Das Gericht machte bei seiner Entscheidung darauf aufmerksam, dass in Notsituationen Wohnungseigentümer, Mieter oder Besucher immer einen Schlüssel mit sich führen müssten. Tun sie dies nicht, bliebe ihnen - zum Beispiel bei einem Brand - der Fluchtweg versperrt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Flüchtenden an das Mitnehmen von Schlüsseln denken.

Eine dementsprechende Regelung in der Hausordnung oder im Mietvertrag ist daher unwirksam.

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen