Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Lärmbelästigung: Fristlose Kündigung setzt Abmahnung voraus

Im vorliegenden Fall wurde einem Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Der Grund: Lärmbelästigung. Da der Mieter sich jedoch weigerte, seine Wohnung zu verlassen, musste das Gericht entscheiden.

Die Vermieterin kündigte die Wohnung im Juli 2013 wegen Verstosses gegen die Nachtruhe durch ruhestörenden Lärm. Der Kündigung ging eine Abmahnung aus April 2013 voraus, in der sie den Mieter aufforderte, die Nachtruhezeiten einzuhalten.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters:
Grundsätzlich sei zwar die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aufgrund der Ruhestörungen des Mieters zu kündigen, Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Mieter zuvor abgemahnt werde und im Anschluss an die Abmahnung sein ruhestörendes Verhalten nicht ändert. Die Vermieterin hatte zwar die Abmahnung ausgesprochen, diese war jedoch nicht konkret genug: Der Abmahnung müsse laut Gericht entnommen werden können, welches Verhalten dem Mieter genau zur Last gelegt wird. Es reiche nicht aus, pauschal zu behaupten, der Mieter seie zu laut, vielmehr müsse genau mitgeteilt werden, wann und wie lange der Mieter durch welche Geräusche (zum Beispiel Schreie, Musik, Möbelrücken, etc.) die Nachtruhe der Nachbarn gestört habe. Da dies unterblieben ist, wurde die fristlose Kündigung nicht wirksam.

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen