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Mieterstattung bei falscher Angabe der Wohnungsgröße

Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten ab, so hat der Mieter grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete. Eine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bereits im Juli 2009 getroffen.

Doch was ist, wenn im Mietvertrag keine Wohnungsgröße angegeben ist?

Hierüber musste nun das Amtsgericht München entscheiden. 

Die Mieterin forderte überzahlte Miete in Höhe von insgesamt 6.642 € von ihrem Vermieter. Mietvertraglich wurde zwischen den Parteien eine Miete in Höhe von 2.450 € zzgl. Nebenkosten vereinbart. Eine Wohnfläche wurde im Mietvertrag nicht angegeben.
Um ihren Anspruch dennoch begründen zu können, verwies die Mieterin auf die Wohnungsanzeige im Internet. Dort hatte der Makler die Wohnungsgröße mit 164 qm angegeben und überreichte ihr während der Besichtigung einen Grundriß, in dem die Wohnung mit einer Größe von 156 qm angegeben wurde.

Sie unterzeichnete den Mietvertrag, zog in die Wohnung und beauftragte anschließend einen Architekten mit der Vermessung. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnung keine 164 qm groß war, auch nicht 156 qm, sondern nur 126 qm.

Die Mieterin begehrte nun die Feststellung, dass sie nur noch eine um die Wohnflächengröße geminderte Miete zu zahlen habe und forderte die überzahlte Miete zurück.

Das Amtsgericht bejahte zwar prinzipiell den Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Miete, wenn die vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht, jedoch war dies im vorliegenden Fall eben nicht so: Durch die fehlende qm-Angabe im Mietvertrag haben die Mietvertragsparteien keine Wohnungsgröße vereinbart, sondern lediglich den Wohnpreis.

Es sei Sache der Mieterin gewesen, an dieser Stelle für Klarheit zu sorgen. Wenn der Vermieter über die qm-Größe keine verbindliche Aussage im Mietvertrag treffen möchte, so hätte dies für die Mieterin bereits ein Anzeichen sein müssen.

Da es an einer qm-Angabe im Mietvertrag mangelte, galt eine qm-Angabe als nicht vereinbart und konnte somit nicht Vertragsgegenstand werden. Die Angaben des Maklers im Internet und im Besichtigungstermin begründeten keinen Anspruch der Mieterin auf Erstattung überzahlter Miete.

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