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Mietminderung bei Kernsanierung im Nachbarhaus

Muss ein Mieter damit rechnen, dass in einem Nachbarhaus umfangreiche und langanhaltende Bauarbeiten durchgeführt werden, wenn dieses Haus unsaniert ist? Darf er wegen dieser Beeinträchtigungen die Miete mindern und wenn ja, in welcher Höhe?

Ein Mietminderungsrecht kann ausgeschlossen sein, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass es in nächster Zeit zu Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück oder an dem Nachbarhaus kommen könnte. Der Mieter hätte bei Mietvertragsbeginn bereits mit der Möglichkeit, dass es zu Bauarbeiten an dem Haus oder der leerstehenden Fläche kommen kann, rechnen müssen. Er kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass für ihn nicht erkennbar gewesen ist, dass auf der Fläche in nächster Zeit gebaut wird.

So ähnlich trug es sich auch im nächsten Fall zu: Ein Mieter minderte seine Miete um 25 %, da in dem Nachbarhaus, das unsansiert war, Bauarbeiten stattfanden. Dort wurde in der Zeit von November 2011 bis Juli 2012 werktags zwischen 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet. Der Vermieter wehrte sich gegen diese Mietminderung und verwies darauf, dass für den Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages hätte ersichtlich sein müssen, dass es in nächster Zeit zu Sanierungen an diesem Objekt kommen müsste. Durch diese Bauarbeiten kam es in der Wohnung des Mieters nicht nur zu Lärm- sondern auch zu Staubbelästigung und Erschütterungen. Er war der Ansicht, dass ihm deshalb ein Mietminderungsrecht zusteht. Da die Parteien die Angelegenheit nicht miteinander klären konnte, musste nun gerichtlich entschieden werden.

Das Landgericht Berlin sprach dem Mieter ein Recht zu Mietminderung zu. Aufgrund der Beeinträchtigungen durch die umfangreichen und langanhaltenden Baumaßnahmen hielt das Gericht eine Minderungsquote von 25 % für angemessen. Es schloss sich auch nicht der Ansicht des Vermieters an, wonach dem Mieter bereits zum Zeitpunkt der Anmietung konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten hätten bekannt sein müssen. Auch wenn das Haus augenscheinlich sanierungsbedürftig gewesen ist, hätte für ihn aber deshalb nicht erkennbar sein müssen, dass das Haus tatsächlich saniert wird. Eine Kernsanierung war für ihn somit nicht ersichtlich und das Gericht sprach ihm aufgrund der umfangreichen Arbeiten und der für ihn dadurch entstandenen Beeinträchtigungen ein Mietminderungsrecht in Höhe von 25 % zu.

Sollte auf Ihrem Nachbargrundstück oder am Nachbarhaus gebaut werden, sollten Sie daher einen Beratungstermin mit uns vereinbaren, um über die Möglichkeiten einer Mietminderung zu sprechen.  

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