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Mietpreisbremse: Ab 1. Juni 2015 auch in Berlin

Vor einem Monat wurde sie im Bundesrat beschlossen (wir berichteten), nun wurde am vergangenen Tag die Mietbegrenzungsverordnung auch in Berlin erlassen. Ab dem 01.06.2015 wird sie im gesamten Stadtgebiet in Kraft treten. Zwar hätte der Senat die Möglichkeit gehabt, einzelne Bezirke als "angespannten Wohnungsmarkt" auszuweisen, die Mietpreisbremse wird jedoch für das gesamte Stadtgebiet gelten. Vermieter dürfen dann bei Neuvermietung einer nicht preisgebundenen Wohnung die Miete nur noch um bis zu zehn Prozent über der ortsüblichen Miete erhöhen. 

Mit durchschnittlich 8,59 €/m² monatlich im IV. Quartal 2014 liegen die im Internet geforderten Nettokaltmieten erheblich über den Mietpreisen, die in bestehenden Mietverträgen gezahlt werden. So weist der Berliner Mietspiegel 2013 lediglich eine ortsübliche Vergleichsmiete von durchschnittlich 5,54 €/m² monatlich aus. Nicht selten werden daher bei Anmietung 50 Prozent mehr Miete verlangt als vom Vormieter. Die Begrenzung der Miete bei Mietbeginn gilt vorerst bis Ende Mai 2020. Eine längere Festlegung erlaubt das Bundesrecht nicht.

Ausgenommen von der Regelung sind alle Neubauwohnungen, die ab 1. Oktober 2014 erstmalig bezugsfertig werden, und die erste Wiedervermietung nach umfassender Modernisierung. Vom Vormieter gezahlte höhere Mieten dürfen auch mit dem neuen Mieter vereinbart werden.
Problematisch könnte es werden, vom Vermieter in Erfahrung zu bringen, welche Mieter der Vormieter gezahlt hat. Auf diese Auskunft haben Mieter ab dem 01.06.2015 einen Anspruch.

Darüber hinaus wurde das Wohnungsvermittlungsgesetz zum 1. Juni 2015 geändert, um das sogenannte Bestellerprinzip bei Einschaltung eines Immobilienmaklers durchzusetzen. Beauftragt der Vermieter einen Immobilienmakler mit der Suche eines passenden Mieters für seine freie Wohnung, müssen zukünftig die Vermieter – nicht wie bisher die Wohnungssuchenden – auch den Makler zahlen.

Quelle: Pressemitteilung des Land Berlin vom 28. April 2015 

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