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Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung

LG Berlin hat entschieden


In der Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften bei einer Zustimmung zur Mieterhöhung überhaupt anzuwenden sind, waren zwei Mietberufungskammern des LG Berlin unterschiedlicher Ansicht:

1.
Die ZK 63 des LG Berlin hat in einem am 10.3.2017 verkündeten Urteil die Meinung vertreten, dass die Verbraucherschutzvorschriften über einen Widerruf auch bei bestehenden Mietverträgen anwendbar seien. Jedoch habe der Mieter in dem zu entscheidenden Fall seine bereits erklärte Zustimmung zu einer Mieterhöhung deshalb nicht wirksam widerrufen können, weil die Vermieterin über kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt habe.

Zwar sei der Kläger unstreitig Verbraucher, während die Beklagte gewerblich Wohnungen vermiete und damit Unternehmerin sei. Auch sei zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden, der den ursprünglichen Mietvertrag abgeändert und wonach sich der Kläger zunächst verpflichtet habe, eine höhere Miete zu zahlen. Auch die Widerrufsfrist war gewahrt. Schließlich sei auch ein so genanntes Fernkommunikationsmittel verwendet, indem sie sich mit einem Brief an den Kläger gewandt habe.

Allerdings fehle es an dem erforderlichen Vertriebs- oder Dienstleistungssystem der Beklagten, das für den Fernabsatz geschaffen worden sei. Solches liege nur dann vor, wenn die Beklagte sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zu Nutze gemacht hätte und es nach dem Gesamtbild für sie typisch gewesen wäre, Distanzgeschäfte zu schließen. Das hier in Rede stehende Erhöhungsverlangen lasse nicht erkennen, dass die Vermieterin eine Software verwendet habe, die ermögliche, ein Mieterhöhungsverlangen nach Eingabe der konkreten Daten automatisiert zu versenden. Vielmehr liege ein inhaltlich (nur) auf den Mieter bezogenes, individuelles Schreiben vor. Schriftbild und Fließtext sprächen dagegen, dass eine automatisierte Software genutzt wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

2.
Hingegen ging die ZK 18 des LG Berlin in einem am 14.9.2016 verkündeten Berufungsurteil davon aus, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz nicht für bestehende Mietverträge gelten würden, sondern nur für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages.

Nach Auffassung der Kammer lasse sich aus der Begründung des Gesetzgebers herleiten, dass Erklärungen über Mieterhöhungen nicht unter diesen Schutz fallen sollten. Zudem käme es anderenfalls zu widersprüchlichen Folgen aufgrund der mietrechtlichen Sonderbestimmungen. Denn wenn der Mieter nicht zustimme, müsse der Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist Klage auf Zustimmung erheben. Habe der Mieter zunächst zugestimmt, widerrufe er jedoch später seine Erklärung, könne jedoch die Klagefrist schon abgelaufen sein. Zudem könne ein Mieter auch stillschweigend durch sein Handeln, insbesondere indem er die geforderte Miete mehrfach zahle, seine Zustimmung zu der Erhöhung zum Ausdruck bringen. Bei einem solchen konkludenten Handeln sei ein wirksamer Widerruf jedoch nicht möglich.


LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 -18 S 357/15

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/

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