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Wohnflächenberechnung: Gehört eine Terrasse zur Wohnfläche?

Mängel sind unverzüglich dem Vermieter zu melden

Die Bestimmungen zur Ermittlung der Wohnfläche finden sich in der Wohnflächenverordnung. Nach den Vorschriften dieser Verordnung werden Balkone, Loggien, Wintergärten, Terrassen, etc. mit einem Viertel, maximal zur Hälfte, bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt. 
Vor dem Landgericht Landau/Pfalz stritten Mieter und Vermieter darüber, wie eine Terrasse beschaffen sein muss, damit sie als Wohnfläche zu werten ist.

Die Terrasse im Innenhof des Hauses wurde mit sog. Bruchsteinplatten in unterschiedlicher Größe lose verlegt. Die Fugen wiesen zudem unterschiedliche Abstände auf und zwar 2-3 cm oder 3-5 cm.

Das Landgericht Landau/Pfalz bezog sich bei seiner Entscheidung auf eine ältere Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (in WuM 2010, 446; LG Hamburg WuM 1996, 278), wonach als Terrasse ein ebenerdiger Platz bezeichnet wird, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall: 

Zum einen waren die Bruchsteinplatten lose verlegt und nicht befestigt worden, zum anderen stellten diese Platten aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit einen Bruch dar, der schon deshalb nicht eine ebenerdige Fläche sein kann. Das normale Aufstellen von Gartenmöbeln, wie Tische und Stühle, ist durch diesen unebenen Bodenbelag deshalb nicht möglich und die Terrasse nicht als Wohnfläche zu berücksichtigen.

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