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Zahlungsverzug bei preisgebundenem Wohnraum

 

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum im Faller einer Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen kann. Diese in § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB geregelte "Wartefrist" gilt direkt lediglich bei preisfreiem Wohnraum. Eine vergleichbare Vorschrift für preisgebundenen Wohnraum gibt es nicht. 

 

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 569 bs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum nicht gegeben sind.

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich vielmehr, dass es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt. Denn die Vorgängervorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB in § 3 Abs. 5 WKSchG und § 9 Abs. 2 MHG haben preisgebundenen Wohnraum von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die durch die zulässige Kostenmiete und die dadurch gezogenen festen Grenzen geprägten Regelungen für Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum dem Mieter einen ausreichenden Schutz gewähren.

An dieser Rechtslage hat sich nichts geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich die Regelung des § 9 Abs. 2 MHG in das BGB übernommen. Dies schließt die Annahme aus, der Gesetzgeber habe damit auch den Geltungsbereich der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auf preisgebundenen Wohnraum ausdehnen wollen.

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