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Zutritt zur Mietwohnung durch Vermieter

Der Vermieter braucht einen Grund, seine Wohnung zu besichtigen. In einem vom Amtsgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall wollte der Vermieter einmal einen Blick in seine Wohnung werfen, um sie seiner Frau zu zeigen, die Wohnung auf mögliche bauliche Mängel zu überprüfen und um auf die Instandhaltungspflicht hinzuweisen. Aber liegt hierin schon ein "sachlicher Grund" zur Besichtigung der Wohnung vor?

Seit 2004 hatte er seine Wohnung schon nicht mehr von innen gesehen, also kündigte er im Dezember 2012 an, die Wohnung besichtigen zu wollen, hierzu schlug er mehrere Termine vor. Auf telefonische Nachfragen reagierte der Mieter nicht, ebenso nicht auf eine letztmalige Aufforderung aus Mai 2013, weshalb der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigte.
Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses begründete er damit, aufgrund einer Klausel im Mietvertrag, wonach er die Wohnung zur Prüfung ihres Zustandes und zur Ablesung von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten dürfe, berechtigt zu sein. Ferner gab er an, die Wohnung seiner Frau zeigen und auf bauliche Mängel überprüfen zu wollen.

Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht, weshalb der Vermieter Klage einreichte.

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Mieters: Er hat seine mietvertragliche Pflicht durch die Zutrittsverweigerung nicht verletzt.
Sofern sich der Vermieter auf die Klausel im Mietvertrag beruft, sei dies unbeachtlich, da nach Ansicht des Gerichts diese mietvertragliche Vereinbarung zu unbestimmt ist ("angemessene Abstände" und "nach rechtzeitiger Ankündigung").
Zudem gab das Gericht an, dass diese Klausel das Persönlichkeitsrecht des Mieters aufgrund periodischer Besuche des Vermieters - ohne wichtigen Grund - einschränke und deshalb unwirksam sei.

Es teilte aber zugleich dem Vermieter mit, unter welchen Umständen er ein Recht zur Besichtigung der Wohnung habe, nämlich wenn ein bestimmter Mangel vorliegt. Dies war jedoch im oben genannten Fall nicht so, so dass ein Zutrittsrecht durch das Gericht zu verneinen war. Auch das Ablesen von Messgeräten, ein geplanter Verkauf oder eine geplante Neuvermietung könnten ein Besichtigungsrecht begründen.

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