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Anbringung eines Katzennetzes

Das Amtsgericht Neukölln hat entschieden, dass die Anbringung eines Katzennetzes einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.

Die Vermieterin verklagte die Katzeninhaberin auf Beseitigung des Katzennetzes, das an der zum Balkon gehörenden Holzkonstruktion angebracht war. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag war allerdings eine Klausel enthalten, die es der Mieterin untersagte, bauliche Veränderungen am Objekt ohne Zustimmung der Vermieterin vorzunehmen. Da die Mieterin sich weigerte, das Netz wieder zu entfernen, reichte die Vermieterin Klage beim Amtsgericht Neukölln ein.

Das Amtsgericht Neukölln entschied, dass das Aufstellen eines Katzennetzes eine bauliche Veränderung der Mietsache darstellt und die Katzeninhaberin die Zustimmung zum Anbringen des Netzes hätte einholen müssen. Ebenso erfordere eine Katzenhaltung nicht zwangsläufig die Anbringung eines Katzennetzes, was die Mieterin einwandte.

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