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Altbau: Feuchtigkeit im Keller ist hinzunehmen

Die Mieterin eines im Jahr 1923 erbauten Einfamilienhauses beklagte sich darüber, dass es in ihrem Keller schimmelte und sich Salpeter an den Wänden bildete. Der Keller sei feucht und nass. Aufgrund dieses Mangels minderte sie die Miete, die Vermieterin hingegen wollte die Mietminderung nicht akzeptieren, so dass ein Gericht über die Recht der Mieterin zur Minderung entscheiden musste.

Das Amtsgericht Ansbach entschied, dass der Mieterin kein Mietminderungsrecht zugestanden hat. Bei der Beurteilung der Angelegenheit sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin ihren Mietminderungsanspruch auf einen Mangel der Bausubstanz stützte. In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte aber auch beachten müssen, welche baulichen Anforderungen ein Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte, wobei grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich ist.

Die Mieterin des im Jahr 1923 errichteten Hauses konnte nach Meinung des Gerichts also nicht davon ausgehen, dass der zum Haus gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. 
Im Jahr der Errichtungszeit habe es keine DIN-Vorschriften gegeben, so dass es keine Regelungen gab, wie der Keller hätte errichtet werden dürfen. Leichte, von außen eindringende Feuchtigkeit im Keller sei daher bei diesem Altbau hinzunehmen.

Das Gericht machte weiter darauf aufmerksam, dass die Mieterin keinen Schimmel oder sogar Salpeter hinnehmen müsse, jedoch konnte die Mieterin im vorliegenden Verfahren weder Schimmel noch Salpeter nachweisen. 
Ein Mietminderungsrecht stand ihr somit nicht zu.  

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