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Betriebskosten: Grundwasser im Keller ist ein Baumangel

Aufgrund eines Baumangels im Keller drang nach Regenfällen regelmäßig Grundwasser ein, das abgepumpt werden musste. Der Keller war nur unzureichend abgedichtet, so dass es häufig zu solchen Einsätzen kam.
Der Vermieter war der Ansicht, dass es sich hierbei um Kosten der „Entwässerung“ handelte und diese somit im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden konnten.

Die Mieter und auch das Amtsgericht Wedding beurteilten dies jedoch anders: „Entsorgungskosten“ (nicht Entwässerungskosten!) des Grundwassers seien gemäß der Betriebskostenverordnung nicht auf Mieter umlegbar. Zwar seien in der Betriebskostenverordnung Kosten für "Haus- und Grundstücksentwässerung" und "Betrieb einer Entwässerungspumpe" ausdrücklich aufgeführt, nicht erfasst davon seien aber Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung.
Das Gericht urteilte, dass es sich bei diesen Arbeiten um Instandhaltungsarbeiten gehandelt habe, da das Grundwasser aufgrund eines Mangels in den Keller eindringen konnte. Das Abpumpen und Entwässern des Kellers sei daher die Pflicht des Vermieters gewesen, um das Haus instandzuhalten. Solche Kosten seien aber gemäß Betriebskostenverordnung nicht über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar.

Dass es sich bei der Beseitigung des Mangels, also die Abdichtung des Kellers, um einen nur schwer behebbaren Mangel handelt, spielt bei der Beurteilung der Umlagefähigkeit von Kosten auf die Mieter keine Rolle. Es handelt sich lediglich um Instandhaltungskosten.

Eine Umlage dieser Mängelbeseitigungskosten auf die Betriebskosten scheidet daher aus.

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