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Eigenbedarf einer Tochter und ihres Lebensgefährten

Anhand einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss es den gekündigten Mietern möglich sein, die genauen Gründe, die zu einer Kündigung ihrer Wohnung geführt haben, überprüfen zu können, um ggf. Einwände gegen die Eigenbedarfskündigung vorbringen zu können. Der Vermieter darf seinen Eigenbedarfswunsch daher nicht "schwammig" formulieren, sondern muss diese Gründe konkret formulieren, so dass andere Auslegungsgründe ausscheiden.

Im vorliegenden Fall kündigte ein Vermieter eine 158 qm große Wohnung der Mieter und gab an, dass seine Tochter zusammen mit ihrem - namentlich nicht benannten - Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand gründen wolle. Die bislang von der Tochter bewohnte Wohnung sei mit 80 qm zu klein, so dass die größere Wohnung benötigt werde. 
Da die Mieter, die die große Wohnung seit dem Jahr 1999 bewohnten, nicht ausziehen wollten, reichte der Vermieter Klage auf Räumung ein.
Sowohl die I. Instanz als auch die II. Instanz waren jeweils anderer Auffassung, das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, das Landgericht wiederum wies sie ab. Die Sache landete vor dem Bundesgerichtshof:

Die Mieter waren der Ansicht, dass die Kündigung nicht ausreichend begründet sei. Der Lebensgefährte der Tochter hätte namentlich benannt werden müssen. Der Bundesgerichtshof legte die gesetzliche Regelung des § 573  Abs. 3 BGB jedoch nicht so eng aus; vielmehr müsse der Kündigungsgrund derart konkret sein, dass andere Kündigungsgrunde auszuschließen sind. Wenn der Vermieter also angibt, die Tochter wolle mit ihrem Lebensgefährten in diese Wohnung einziehen, sei dies ausreichend und kann von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden.
Die namentlich benannte Tochter des Vermieters ist ein ausreichendes Kriterium zur Überprüfung des Eigenbedarfs durch die Mieter.

§ 573 Abs. 3 BGB:
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. 

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