Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Eigenmächtige Kellerräumung des Vermieters

Eigenmächtige Kellerräumung des Vermieters

Es ist immer wieder erstaunlich, womit sich Gerichte beschäftigen müssen:
In einen am 6. November 2013 entschiedenen Fall, ging es um die Frage, ob ein Vermieter das Recht auf Räumung eines Kellers hat.

Der Vermieter hatte den Eindruck, dass ein Keller nicht mehr genutzt wurde, da der Verschlag nicht durch ein Vorhängeschloss oder eine andere Vorrichtung gesichert war. Andere Mieter des Hauses hätten so die Gelegenheit gehabt, hier ihren Unrat und Müll zu entsorgen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass der Keller noch durch den Mieter benutzt wurde.

Auf eine Notiz, die der Vermieter vom Hausmeister an die Tür des Keller anbringen ließ, reagierte innerhalb der von ihm gesetzten - sehr knappen - Drei-Wochenfrist niemand. Was der Vermieter nicht wusste und bemerkte, war, dass sich in dem Keller eine im Winterschlaf befindliche Schildkröte befand. Der Mieter der dazugehörigen Wohnung, hatte sein Haustier in den Keller verbracht, damit dieses dort in Ruhe seinen Winterschlaf halten konnte.
Der Vermieter räumte den gesamten Keller inklusive Schildkröte und verbrachte den Inhalt auf einen Bauhof zur Entsorgung. Der Mieter legte daraufhin Klage auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht Hannover ein.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters: Nur, weil kein Schloss angebracht gewesen sei, war der Vermieter nicht berechtigt, die Gegenstände aus dem Keller zu verbringen. Im Rahmen einer Zeugenbefragung stellte das Gericht fest, dass die in dem Keller gelagerten Gegenstände nicht wertlos gewesen sind. Der vom Vermieter befestigte Zettel an der Kellertür und die für einen Keller nur sehr knapp bemessende Frist von drei Wochen, reiche nach Meinung des Gerichts nicht aus, um eigenmächtig einen Mieterkeller zu räumen.

Das Gericht belehrte den Vermieter, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Mieter nur anlassbezogen und in größeren Abständen ihren Keller aufsuchen. Der Vermieter wäre allenfalls berechtigt gewesen, den Keller zu räumen, wenn Anlass zur Gefahr bestünde hätte, was aber im vorliegenden Fall nicht gewesen sei.

Er wurde deshalb zu Schadenersatz in Höhe von insgesamt 560 € verurteilt, wobei 300 € auf die Schildkröte entfielen.

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen