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Einbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses

Der Mieter entfernte bei Einzug in seine neue Wohnung mit Zustimmung seines Vermieters den PVC-Fußbodenbelag in der Küche und ersetzte ihn durch Bodenfliesen. Der Vermieter begehrte jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und verklagte seinen Mieter auf Schadenersatz.

Das Amtsgericht Homburg entschied noch zu Gunsten des Mieters und verwies auf die Zustimmung des Vermieters zur Entfernung des bei Mietbeginn vorhandenen Bodenbelages. Der Vermieter legte gegen die Entscheidung Berufung ein und meinte, dass eine Fristsetzung zur Wiederherstellung entbehrlich gewesen sei, da der Mieter eine Zahlung der Rechnung zur Fliesenentfernung verweigere.

Das Landgericht Saarbrücken hingegen bestätigte das erstinstanzliche Urteil insofern, als der Mieter verpflichtet ist, Einbauten und Einrichtungen, die er vorgenommen hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einbauten zu einem festen Bestandteil des Mietobjekts geworden sind oder der Vermieter die Zustimmung zu den Maßnahmen erteilt hat. Der Vermieter kann bei Verstoß gegen diese Pflicht Schadenersatz vom Mieter verlangen.

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