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Fristlose Kündigung bei unaufgeräumten Keller?

Kann das Lagern von Unrat das Mietverhältnis gefährden?

Ein Vermieter störte sich an dem unaufgeräumten Keller einer Mieterin und forderte sie auf, ihren Keller zu entrümpeln.
Die Mieterin hatte in ihrem Keller auf Paletten Schränke, eine alte Waschmaschine, Stühle, einen Tisch und Kartons aufbewahrt. Aus Sorge, dass sich Ratten, Mäuse oder Ungeziefer dort wohlfühlen könnten, forderte der Vermieter die Mieterin auf, Ordnung zu schaffen. Da sich die Mieterin weigerte, kündigte der Vermieter die Wohnung fristlos und reichte Klage auf Räumung beim zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main ein.

Das Gericht musste sich nun damit auseinandersetzen, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vorgelegen hat und entschied zu Gunsten der Mieterin: Dem Mieter ist es überlassen, wie und was er in seinem Keller einlagert.
Ein Grund zur Kündigung gemäß § 543 BGB lag nicht vor. Sollte Gefahr an der Beschädigung der Mietsache drohen oder bereits eingetreten sein, hätte der Vermieter allenfalls einen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses. Bei Möbeln oder einer Waschmaschine müsse sich der Vermieter jedoch keine Sorgen machen, bald Besuch von Ratten oder Mäusen zu erhalten.

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