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Führen Sie für Ihren Vermieter den Winterdienst durch?

Die Temperaturen sinken, es wird immer kälter, Regen gefriert zu Eis ... Doch nicht jeder Vermieter will zum teuren Winterdienst greifen ...

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Haftung der Grundstückseigentümer bei Verletzung der Kontrollpflichten der Schnee- und Eisbeseitigung auf dem vor dem Haus befindlichen Bürgersteig. Die Hauseigentümer beauftragten mit dem Winterdienst einen Mieter des Hauses. Dieser sollte im Bedarfsfalle die Schnee- und Eisbeseitigung auf dem zum Wohnhaus gehörenden Bürgersteig übernehmen.

Im Januar 2009 stürzte eine Frau bei Glatteis auf dem Bürgersteig und begehrte von den Grundstückseigentümern Schadenersatz, da diese ihrer Streupflicht und Beseitigungspflicht nicht nachgekommen seien. Da die Grundstückseigentümer jedoch der Ansicht waren, für den Schaden nicht verantwortlich zu sein, da sie den Winterdienst auf einen Mieter übertragen haben, musste die verletzte Frau ihren Schaden vor Gericht einklagen. Die Grundstückseigentümer trugen vor, ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen zu sein, indem sie zwei- bis dreimal wöchentlich kontrollierten.

Dies sah das Oberlandesgericht auch als ausreichend an.

Bei dem hier zu entscheidenden Fall kam es darauf jedoch nicht an: Selbst wenn die Grundstückseigentümer ihrer Kontrollpflicht regelmäßig in der von ihnen genannten Zahl nachgekommen wären, so hätte das Glatteis auch nach oder zwischen den einzelnen Kontrollen entstehen können. Aus der Entscheidung ist jedoch erkennbar, das Grundstückseigentümer ihrer Überwachungspflicht nur dann genügen, wenn sie dies zwei- bis dreimal wöchentlich tun.

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