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Kosten für Heizungseinbau müssen vom JobCenter übernommen werden

Voraussetzung: Dem Leistungsberechtigten ist die Wohnung ohne Heizung vermietet worden

Hartz IV Empfänger, die in eine Wohnung ziehen, die nicht beheizbar ist, dürften sich über die folgende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart freuen, denn das Gericht hat das JobCenter im Mai diesen Jahres dazu verpflichtet, für die Kosten des Einbaus einer Heizung oder eines Ofens aufzukommen.

Aber wie kam es zu dieser Entscheidung?
Ein Hartz IV Empfänger unterschrieb einen Mietvertrag, in dem ausdrücklich geregelt war, dass die Wohnung ohne Heizung vermietet wird. Zu Beginn des Mietverhältnisses verfügte die Wohnung noch über eine Nachtspeicherheizung, die er dem Vormieter gegen Zahlung eines Abschlages abkaufte. Nachdem die Nachtspeicherheizung jedoch kaputt ging, beschaffte sich der Mieter selbst Gasöfen, die er installieren ließ.
Die dem Leistungsempfänger durch die Abholung und Beschaffung des Gasofens entstandenen Kosten machte er beim JobCenter geltend. Dieses lehnte jedoch den Antrag auf Erstattung der Kosten ab und verwies lapidar darauf, dass die Heizung Angelegenheit des Vermieter und nicht des JobCenters sei, zudem hätte der Leistungsempfänger einen Antrag auf Beschaffung eines Ofens beim JobCenter stellen müssen.

Das Sozialgericht verurteilte das JobCenter jedoch zur Erstattung der Kosten, da der Einbau der Heizung gerade nicht durch den Vermieter zu erfolgen hatte.
Kosten des Einbaus einer Heizung seien auch nicht in den Regelbezügen enthalten, so dass der Leistungsempfänger diese Kosten auch nicht von seinen monatlichen Leistungen aufzubringen hat. Da die Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich waren, stellen sie Kosten der Unterkunft dar, die nach § 22 I SGB II zu übernehmen seien.

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