Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Kostenvoranschläge des Vermieters

Unwirksame Mietvertragsklausel

Es gibt inzwischen einige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich mit Schönheitsreparaturklauseln befasst. Der BGH hat bereits mehrere Entscheidungen erlassen, die vorwiegend mit Formulierungen bezüglich „starrer“ Renovierungsfristen zu tun hatte.
Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Formulierung in einem Mietvertrag auseinandersetzen müssen, bei der es um die Verpflichtung des Mieters ging, einen Kostenvoranschlag des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zu folgen.

Mietvertraglich hielten die Parteien folgende Klausel fest: "Berechnungsgrundlage [für die Kosten der Schönheitsreparaturen] ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts".

Der Mieter weigerte sich auf Grundlage des Kostenvoranschlages der Vermieterseite für Schönheitsreparaturen einen Betrag von mehr als 3000 € aufzuwenden, so dass die Vermieterseite Klage gegen den Mieter erhob.

Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die vom Vermieter verwandte Klausel im Mietvertrag wirksam oder unwirksam gewesen ist.

Da sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee, als auch das Landgericht Berlin dem Kläger nur einen geringeren Betrag in Höhe von 280,83 € zusprachen, legte die Vermieterseite Revision gegen diese Entscheidung ein. Die I. und II. Instanz begründeten ihre Entscheidung jeweils damit, dass die im Mietvertrag verwandte Formulierung für den Mieter sehr intransparent gewesen sei und ihm deshalb nicht die nötige Vorhersehbarkeit über die zu erwartenden Kosten gab. Der Mieter konnte nicht erkennen, dass es sich nur um eine unverbindliche Berechnungsgrundlage handelte. Der Mieter musste aufgrund dieser Formulierung im Mietvertrag davon ausgehen, dass von ihm selbst eingeholte Angebote ohne Beachtung bleiben würden.
Der Bundesgerichtshof gab zu bedenken, dass die Interessen des Mieters nicht mehr angemessen berücksichtigt wurden. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Klausel durchaus mehrdeutig zu verstehen gewesen sei und aus Sicht des Mieters immer vom kundenfeindlichsten Standpunkt ausgegangen werden müsse. Dem Mieter hätte nach dieser Klausel auch kein Widerspruchsrecht gegen den vom Vermieter eingebrachten Kostenvoranschlag zugestanden. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung hätte die Klausel den Mieter in seinen Rechten beschnitten.

Die Klausel ist somit unwirksam.

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen