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Kündigung: Untervermietung der Wohnung über airbnb

Fristlose Kündigung wegen Untervermietung der Wohnung an Touristen

Bereits im November 2014 hatte das Landgericht Berlin darüber entschieden, dass die Untervermietung einer Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann (wir berichteten). Nun gibt es eine weitere Entscheidung.

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen nicht genehmigter Untervermietung wirksam ist:
Ohne Einverständnis des Vermieters stellte der Mieter seine Wohnung über das Portal "airbnb" zum Zwecke der Untervermietung online. Als der Vermieter hiervon erfuhr, mahnte er seinen Mieter ab. Der Mieter ignorierte die Abmahnung und inserierte weiter bei airbnb. Es folgte die fristlose Kündigung durch den Vermieter.

Aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts Berlin:
Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Januar 2014 – Aktenzeichen VIII ZR 210/13) ergebe, der die Zivilkammer 67 bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 18. November 2014 – Aktenzeichen 67 S 360/14) gefolgt sei.

Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei. Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme. Der Mieter bringe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.

Selbst wenn im Internet ein Dritter als “Gastgeber” genannt werde, entlaste dies den Mieter nicht. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei.

Quelle: Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz Nr. 7/2015) 

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