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Mietminderung bei defekter Wechselsprechanlage

Die Mietvertragsparteien stritten darüber, ob der Mieter einer Dachgeschosswohnung zur Mietminderung aufgrund einer defekten Klingel- und Wechselsprechanlage berechtigt sei.

Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied zugunsten des Mieters und sprach ihm ein 5%-iges Mietminderungsrecht zu.
Das zweitinstanzliche Gericht bewertete zum einen das Interesse des Mieters seine Besucher ins Haus zu lassen und zum anderen unerbetenen Gästen den Zutritt zum Haus nicht zu ermöglichen. Sein Interesse an einer funktionierenden Klingel- und Wechselsprechanlage sei auch höher zu bewerten als das Interesse eines Erdgeschossmieters, da dieser die Möglichkeit habe, durch einen Blick aus dem Fenster oder Öffnen der Tür, zu erfahren, wer Zutritt zum Haus begehrt und dann entscheiden kann, ob er den Besucher hereinlässt oder dieser draußen bleiben muss .

Dem Mieter wurde ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 % der Bruttokaltmiete zugesprochen, grundsätzlich sei das Interesse an einer funktionierenden Klingel- und Wechselsprechanlage mit 2 % bis 5 % der Bruttokaltmiete zu bemessen.

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