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Mietminderung: Belästigung durch Katze

Das Amtsgericht Potsdam hat im Juni über einen Mietminderungsanspruch der ganz besonderen Art entschieden: Die Katze einer Nachbarin hatte täglich Freigang und schaute öfter in der Nachbarswohnung vorbei. Die Mieter waren durch diesen Besuch jedoch nicht sehr erfreut und minderten deshalb die Miete. Der Vermieter war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage.

Die Mieter der Erdgeschosswohnung fühlten sich durch die regelmäßigen Besuche der Nachbarskatze in ihrer Wohnungsnutzung eingeschränkt. Sie minderten ihre Miete in Höhe von 10 % und forderten den Vermieter auf, bzgl. der Katzenbelästigung einzuschreiten.
Der Vermieter wollte jedoch weder die Mietminderung anerkennen, noch mit der Katzeninhaberin sprechen.

Das Amtsgericht Potsdam war anderer Meinung: Es wäre die Pflicht der Vermieterin gemäß § 541 BGB gewesen, auf die Katzenhalterin einzuwirken und sie ggf. auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, um die Belästigungen für die Erdgeschossmieterin durch die Katze in Zukunft einzudämmen. Den Mietern der Erdgeschosswohnung muss es möglich sein, ihre Wohnung lüften zu können, ohne Sorge haben zu müssen, dass eine Katze durch geöffnete Fenster oder Türen eindringt.
Dadurch, dass die Katzeninhaberin und Mitmieterin des Hauses die Katze auch nicht daran hinderte, die Wohnung der Erdgeschossmieter zu besuchen, habe sie vertragswidrig gehandelt und der Vermieter hätte durchaus einen Unterlassungsanspruch gegen die Mieterin gehabt. Den Erdgeschossmieterin habe deshalb ein Mietminderungsanspruch in Höhe von 10 % zugestanden, da die Vermieterin nicht einschreitend handeln wollte. 

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