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Mietvertraglich vereinbarte Gartenpflegearbeiten

In einem vom Amtsgericht Detmold zu entscheidenden Fall ging es um die Frage der Kostentragungspflicht der Mieter aufgrund aufwendiger und kostenintensiver Gartenpflegearbeiten.
Die Mieter des Zweifamilienhauses waren mietvertraglich verpflichtet worden, den Garten gemeinschaftlich zu „pflegen“ und „in Ordnung zu halten“.

Der Vermieter sah in dieser mietvertraglichen Vereinbarung die Verpflichtung der Mieter, den Rasen zu vertikutieren, zu düngen sowie die Bäume und Sträucher zu schneiden.
Da seiner Ansicht nach, die Mieter die Arbeiten hätten durchführen müssen, beauftragte er einen Gärtner mit diesen Tätigkeiten und verlangte die hierdurch entstandenen Kosten im Wege des Schadenersatzes von den Mietern.

Das Amtsgericht Detmold entschied zugunsten der Mieter: Der Vermieter hatte keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Gärtnerbeauftragung entstandenen Kosten, da die Mieter keine Pflicht zur Durchführung dieser Arbeiten hatten. Laut Mietvertrag seien die Mieter lediglich verpflichtet gewesen, einfache Arbeiten, die kein besonderes Fachinteresse erforderten, durchzuführen, so zum Beispiel: Rasenmähen, Unkraut jäten oder Umgraben.

Das Gericht wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Umlage dieser entstandenen Kosten ggf. auf die Betriebskosten möglich ist. Sollten Sie solch eine ähnliche Klausel in Ihrem Mietvertrag haben, regen wir an, im Zweifel einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren.

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