Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Nutzung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern

Darf der Vermieter die Nutzung von Waschmaschine und Wäschetrockner in einer Neubauwohnung untersagen? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Freiburg zu beschäftigen, nachdem der Vermieter der Nutzung der vorgenannten Geräte in der Mietwohnung widersprochen hat.

Die Mieter baten zuvor den Vermieter um Einverständnis, dass sie Waschmaschine und Trockner in ihrer Wohnung anschließen und nutzen dürfen. Da der Vermieter jedoch nicht zustimmte, reichten die Mieter Klage vor dem Amtsgericht Emmendingen ein.

Das Amtsgericht Emmendingen gab der Klage der Miete statt, dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Freiburg, das mit Urteil vom 10.12.2013 entschied.

Das Aufstellen und die Inbetriebnahme einer Waschmaschine und eines Trockners gehören - zumindest in Neubauten - zum Haushaltsgebrauch. Das Nutzen solcher Haushaltsgegenstände gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und kann vom Vermieter nicht beanstandet werden. 
Das zweitinstanzliche Gericht betonte aber auch, dass aus einer mietvertraglichen Regelung sich auch etwas Anderes ergeben könnte.
Dem war aber im vorliegenden Fall nicht so.

Der Vermieter habe auch nicht zu befürchten, dass sich andere Mieter des Hauses an den Geräten stören könnten, wenn die Mieter Waschmaschine und Trockner nur außerhalb der Ruhezeiten betreiben. Geräusche, die von der Nutzung der Gerätschaften ausgehen, sind durch Nachbarn hinzunehmen. Der Mieter habe jedoch die Verpflichtung, darauf zu achten, dass durch Defekte an den Geräten, keine unnötig lauten Geräusche verursacht werden.  

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen