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Ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung

Vermieter kann Nutzungsentschädigung verlangen, wenn Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird

Die ordnungsgemäße Rückgabe einer Wohnung hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Als Beispiel seien nur kurz genannt: rechtzeitige Rückgabe, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Vereinbarungen mit Vermieter und/oder Nachmieter, Vollständigkeit der Schlüssel, etc. Sofern mit dem Vermieter nichts Gesondertes vereinbart ist, gilt, dass die Wohnung leer übergeben wird. Ohne Einbauten, ohne Umbauten; es sei denn, diese waren bei Mietvertragsbeginn bereits vorhanden.

Vorsicht ist dann geboten, wenn man ungeachtet dessen, dennoch ein paar Möbel und/oder Haushaltsgegenstände zurücklässt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in III. Instanz hierzu eine Entscheidung zu Lasten der Mieter getroffen: Wer nach Auszug aus der Wohnung eine Waschmaschine und eine kleine Einbauküche, bestehend aus einem Herd, einem Spülunterschrank, einer Arbeitsplatte und zwei Hängeschränken, die noch montiert waren, zurücklässt, hat nach Ansicht des Gerichts die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben und schuldet, bis zur vollständigen Räumung, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung jedoch darauf aufmerksam, dass bei Zurücklassen von kleineren Gegenständen, die nur wenig Raum einnehmen und deren Beseitigung kaum Zeit, Mühe und Kosten erfordert, auch eine ordnungsgemäße Rückkgabe zu Gunsten des Mieters angenommen werden könnte.
So sei es jedoch im vorliegenden Fall nicht gewesen: Die Waschmaschine musste von der Wasserversorgung abgeschlossen und abtransportiert werden. Ebenso die Einbauküche, die noch fester Bestandteil der Küche war.
Ebenso war zu berücksichtigen, dass die Gegenstände/Möbel nicht im Hausmüll entsorgt werden konnten.

Der (ehemalige) Mieter wurde zur Zahlung der Nutzungsentschädigung verurteilt.

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