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Rankgitter auf dem Balkon

Ein Mieter darf auf dem zu seiner Wohnung gehörenden Balkon ein Rankgitter befestigen.

Das Amtsgericht Schöneberg musste darüber entscheiden, ob eine Mieterin ein ca. 60 cm breites und 1,40 m hohes Rankgitter aus Holz an der rechten Seite ihres Balkons befestigen dürfte, damit dort Pflanzen ranken können.

Der Vermieter erhob Klage auf Beseitigung der Pflanzenhilfe, da er befürchtete, dass bei Wind und Wetter das Gitter sich lösen und Passanten verletzen könnte.

Der Vermieter habe prinzipiell das Recht, das äußere Erscheinungsbild seines Hauses zu bestimmen, dieses Recht endet jedoch dort, so der Mieter berechtigt ist, seine Wohnung und die ihm überlassenen Gebäudeteile, also z.B. ein Balkon, so herzurichten und zu schmücken, wie es ihm gefällt. Der Eindruck des Hauses würde auch nicht durch ein Rankgitter verschlechtert. Das Holzgitter würde gerade im Sommer dem Haus sogar ein besonders freundliches Gepräge geben.
Zudem verglich das Gericht die Anbringung einer Rankhilfe sogar mit dem Aufstellen von Blumenkästen in Metallaufsätzen an der Balkonbrüstung, die ebenfalls nicht genehmigungspflichtig sind.

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