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Schimmel hinter dem Kleiderschrank

Vermieter und Mieter stritten im zugrundeliegenden Fall um die Beseitigung eines Schimmelpilzbefalls hinter einem Kleiderschrank sowie eine 15%-ige Mietminderung der Bruttomiete. Sowohl die I. Instanz als auch die II. Instanz bejahten den Beseitigungs- und Mietminderungsanspruch der Mieter und Kläger.

Der Kleiderschrank wurde durch die Mieter an der Außenwand aufgestellt. Nachdem die Mieter eine Schimmelpilzbildung feststellten, baten 
sie ihren Vermieter um Mängelbeseitigung und minderten anschließend die Miete um 15 %.
Der Vermieter fühlte sich jedoch für die Beseitigung des Schimmelpilzbefalls nicht zuständig, da nach seiner Meinung die Mieter den Kleiderschrank hätten nicht an die Außenwand stellen dürfen; sie hätten den Schimmel daher selbst verursacht, so dass auch eine Mietminderung nicht in Frage käme.

Sowohl das Amtsgericht in I. Instanz, als auch das Landgericht in II. Instanz entschieden auf die Berufung des Vermieters zu Gunsten der Mieter:
Obwohl ein durch das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Schimmelbildung nicht auf einen Baumangel, sondern vielmehr auf das Aufstellen des Kleiderschranks zurückzuführen sei, hätten die Mieter aber nicht damit rechnen müssen, dass durch Aufstellen des Kleiderschranks an einer Außenwand Schimmel auftreten kann. Von einem durchschnittlichen Mieter könne nicht erwartet werden, dass er bauphysikalische Kenntnisse besitze und daher wisse, dass er einen Kleiderschrank nicht an einer Außenwand aufstellen darf.

Der Vermieter wurde verurteilt, den Schimmel zu beseitigen sowie die Mietminderung in Höhe von 15 % der Bruttomiete zuzustimmen.

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