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Schimmelbefall nach Einbau neuer Fenster

Erhöhter Heizungs- und Lüftungsbedarf nach Einbau von dichtschließenden Isolierglasfenstern

Baut der Vermieter neue, dichtschließende Isolierglasfenster in eine Wohnung ein, so muss er seine Mieter darüber belehren, dass es ggf. zu Schimmelbildung kommen kann, wenn nicht ausreichend gelüftet und geheizt wird.

So entschied das Landgericht Gießen, da Mieter und Vermieter über eine 15%-ige Mietminderung wegen Schimmelbefalls stritten.
Das Gericht fasste die Angelegenheit wie folgt zusammen:

Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Mietminderung wegen Schimmelbefalls hinzunehmen, wenn der Schimmel auf unzureichendes Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Bevor er sich jedoch auf mangelndes Beheizen und Lüften der Wohnung berufen kann, muss er zunächst ausschließen, dass anderweitige Mängel zur Schimmelbildung geführt haben, etwa durch Baumängel, den Zustand von Fenstern, Türen oder Heizung.
Das Gericht sieht es prinzipiell als ausreichend an, wenn Mieter 2x täglich (morgens und abends) für zehn Minuten die Wohnung Quer- oder Stoßlüften. Abweichendes Lüftungsverhalten muss durch den Vermieter ausdrücklich genannt werden. Ebenso muss öfter gelüftet werden, wenn zum Beispiel die Wäsche in der Wohnung getrocknet wird, etc.

Der Vermieter begründete die Ablehnung der Mietminderung mit dem Einbau der neuen Fenster.
Ein durch das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Schimmel durch unzureichendes Lüften und Heizen der Wohnung entstanden sei. Wäre öfter gelüftet worden, wäre der Schimmel vermeidbar gewesen.

Allerdings belehrte der Vermieter seine Mieter nicht über die neuen, besonderen Pflichten. Es wäre Sache des Vermieters gewesen, die Mieter darauf aufmerksam zu machen, dass es aufgrund des Einbau der dichtschließenden Fenster zu Schimmelbildung kommen kann, die nur vermeidbar durch häufiges Lüften und Heizen sei. Es ist Sache des Vermieters die Feuchtigkeitsbildung in den Wohnräumen zu verhindern. Mangels Hinweis des Vermieters sprach das Gericht den Mietern das 15 %-ige Mietminderungsrecht zu.

Ferner teilte das Gericht mit, dass die Mieter nicht verpflichtet waren, zwischen Wand und Möbel einen Abstand von 10 cm einzuhalten.

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