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Schimmelbefall und Mietminderung

Mängel sind unverzüglich dem Vermieter zu melden

In einem vom Amtsgericht Schöneberg zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Streitfrage der Mietminderung aufgrund eines Schimmelbefalls in der Mietwohnung. Ob den Mietern ein Anspruch auf Mietminderung zustünde, hänge vom Verschulden oder Nichtverschulden der Mieter ab.

Die Mieter einer Wohnung in Schöneberg minderten ihre Miete aufgrund eines Schimmelpilzbefalls. Der Vermieter wollte die Mietminderung nicht akzeptieren und wandte ein, dass die Mieter die Wohnung nicht ausreichend beheizt und belüftet haben.

Das Gericht entschied zu Lasten der Mieter:
Schimmelpilzbefall entstünde entweder aufgrund baulicher Mängel und/oder unzureichendes Heizungs- und Lüftungsverhalten der Mieter. Der Vermieter ist für die Schadenursache beweispflichtig, sofern es Streit über die Ursache des Schadens gibt. 

In einer umfangreichen Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen konnte der Vermieter beweisen, dass bauliche Mängel, die zu einer Schimmelbildung führen könnten, ausgeschlossen werden konnten. Die Mieter wandten im Verfahren ein, dass ihnen ein Beheizen der Wohnung auf 17 Grad aufgrund eines Defekts an der Heizungsanlage nicht möglich gewesen sei. Das Gericht hielt diesen Einwand für unbeachtlich, da die Mieter diesen Mangel ihrem Vermieter gegenüber nicht mitgeteilt hatten.

Ein Recht zur Mietminderung bestand daher nicht für die Mieter.

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