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Studentin benötigt keine 100 qm große Wohnung

Das Amtsgericht Köpenick hatte über eine Eigenbedarfskündigung eines Vaters für seine Tochter zu entscheiden. Seine 17-jährige Tochter sollte nach dem Abschluss der Schule ein Praktikum im 600 km entfernten Berlin beginnen und benötige für diesen Start in der neuen Stadt eine Wohnung. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine 102 qm große Maisonette-Wohnung im Erdgeschoss mit Gartenzugang. In dieser Wohnung lebten seit 1986 jedoch bereits Mieter, die ihre Wohnung nicht so schnell hergeben wollten.

Zur Begründung führte der Vermieter weiter aus, dass seine Tochter in die anderen Wohnungen des Hauses nicht ziehen könne, da diese über keinen Gartenzugang verfügen würden und die andere - neben der streitbefangenen Wohnung - mit 70 qm zu klein für die zukünftige Abiturientin sei.

Die Kündigung des Mietverhältnisses wurde gemäß § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB erklärt:

"Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt." 

Das Amtgericht Köpenick wies die Klage ab: Es verwies auf den genauen Wortlaut des § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB und erkannte den Eigenbedarfswunsch des Vermieter für seine Tochter nicht an. Unter "benötigen" verstehe das Amtsgericht etwas Anderes an. Der bloße Wunsch die Wohnung zu nutzen, genüge hierfür nicht. Der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs fehle der ernsthafte und nachvollziehbare Erlangungswunsch. 

Eine 17-jährige, die weder über einen Ausbildungsplatz, noch einen Studienplatz oder Einkommen verfügt, "benötige" keine 100 qm große Wohnung. Zudem sei der angestrebte Praktikumsplatz noch nicht einmal in Berlin, sondern in Henningsdorf.

Die einkommenslose Tochter des Vermieters, die keinerlei Verpflichtungen habe und allein wohnen wollte, benötige keine 100 qm große Wohnung mit Terrasse und Gartennutzung.  

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