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Verspätete Mietzahlung nach Abmahnung

Zahlt ein Mieter nach einer bereits erfolgten Abmahnung aufgrund verspäteter Mietzahlung wiederum seine Miete einen Tag verspätet, rechtfertigt dies weder eine außerordentliche, noch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied hier zugunsten einer Mieterin, die bereits in der Vergangenheit wegen ihrer unpünktlichen Mietzahlung aufgefallen war. Die Vermieterin mahnte die Säumige zuvor bereits aus diesem Grunde ab. Nachdem die Mieterin wiederum die Miete einen Tag zu spät überwies, erfolgte hierauf erst Monate später die Kündigung des Mietverhältnisses. Da sich die Mieterin weigerte, ihre Wohnung zu räumen, reichte die Vermieterin Klage ein.

Das Gericht wollte der Vermieterin nicht recht geben: Zahlungsunpünktlichkeit rechtfertige nur dann eine Kündigung, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien aufgrund des Zahlungsverhaltens zerstört oder zumindest stark erschüttert worden wäre. Vielmehr argumentierte das Gericht, dass durch das lange Zögern der Klägerin, bis sie die Kündigung aussprach, ihr die verspätete Mietzahlung nicht so wichtig gewesen sein kann und somit das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Mieterin noch intakt sei.
Zudem handele es sich um eine reine Bagatellklage.

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