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"Wir lassen uns nicht luxussanieren!"

Hat der Vermieter Anspruch auf Beseitigung eines solchen Transparentes?

In Berlin-Mitte wird luxussaniert: Die Miete soll für die Bewohner des Hauses steigen und bei Neuvermietungen gleich "angepasst" werden. Als die Bewohner eines Hauses in Mitte eine Modernisierungsankündigung ihres Vermieters erhielten, brachten sie ein Transparent an den zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon an: "Wir lassen uns nicht luxussanieren!"

Unbeeindruckt von dieser Aufschrift begannen im Herbst 2013 die Bauarbeiten am Haus, dazu wurde ein Gerüst mit einer grauen Filzstoffbahn aufgestellt. Vor dem Balkon der Mieter wurden sogar mehrere Lagen Netzplanen gespannt, um das Plakat der Mieter zu verdecken.

Die Mieter wollten wieder freie Sicht; der Vermieter begehrte die Entfernung des Transparentes. Die Sache landete vor Gericht.

Da das Transparent der Mieter die Mietsache nicht beschädigte und keinen strafbaren, sittenwidrigen oder gegen eine konkrete Person gerichteten Inhalt hatte, lag kein vertragswidriges Verhalten der Mieter vor.
Der Vermieter hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung des Plakates. Seine Identität sei auch geschützt, da die Aufschrift des Plakats keine Rückschlüsse auf die Person des Vermieters zuließ. Sofern Passanten das Plakat, das durch die Bauarbeiten verdeckt war, überhaupt erkennen konnten, konnten diese erkennen, dass es sich um Unmutsäußerungen der Mieter gehandelt hat.
Auch das Argument, dass das Transparent die Optik des Hauses beeinträchtigt, sah das Gericht nicht so: Vielmehr verglich das Amtsgericht Mitte das Plakat mit einer Markisse, zudem sei das Plakat ohnehin durch das Baugerüst nicht für jeden sichtbar.

Die Mieter konnten also nicht nur ihr Transparent hängen lassen, sie hatten sogar Anspruch auf Entfernung des mehrlagigen Netzes vor ihrem Balkon. Denn durch das mehrfach verstärkte Netz wurde die Sicht aus der Wohnung erheblich verschlechtert, es drang zu wenig Licht in die Wohnung ein, außerdem wurde die Nutzung des Balkons so stark eingeschränkt, ohne dass der Vermieter näher dargelegt hat, weshalb eine so starke Sichteinschränkung an dieser Stelle notwendig sein soll.

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