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Zigarettengeruch vom Nachbarbalkon

Im Jahr 2007 ist das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten. In Einrichtungen des Bundes, öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, etc. ist seitdem das Rauchen untersagt. Dieses Gesetz soll vor allem Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens schützen.
Nun stellen Sie sich vor, Sie genießen einen wunderbaren Frühlingsanfang auf Ihrem Balkon, Ihr Nachbar ebenfalls. Allerdings genießt er nicht nur die 
ersten Sonnenstrahlen des Jahres, sondern auch eine Zigarette. Sie fühlen sich als Nichtraucher dadurch gestört. Und nun?


Hierüber hat das Landgericht Potsdam am 14. März diesen Jahres entschieden.
Ein Ehepaar klagte gegen den Untermieter auf Unterlassung.
Durch den Zigarettenrauch, der nach oben stieg, fühlten sich die Eheleute belästigt und erklärten, dass sie ihren Balkon nicht nutzen könnten, wenn deren Nachbar ebenfalls auf dem Balkon sei und dort rauche. Selbst ein Lüften der Wohnung sei wohl nur zwischen den Raucherpausen möglich. Durch die Klage wollten sie erreichen, dass ihr Nachbar nur noch zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon rauchen darf.

Sowohl das Amtsgericht Rathenow in I. Instanz, als auch das Landgericht Potsdam in II. Instanz wiesen die Klage ab.
Das Landgericht Potsdam sah keine Rechtsgrundlage für ein zeitlich begrenztes Rauchverbot. Das Ehepaar könn
e doch trotzdem den Balkon nutzen, zumal die Balkone einige Meter auseinander lägen und der Rauch selbst bei einer so kurzen Entfernung abziehen könne. Eine Gesundheitsgefährdung durch das Passivrauchen war für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar.

In dieser Angelegenheit soll jedoch noch nicht das letzte Wort gesprochen sein: Das Landgericht Potsdam hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und immer wieder die Frage des Nichtraucherschutzgesetzes öffentlich diskutiert wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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