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Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

 

 

Bundesgerichtshof entscheidet zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung: Erhält der Mieter eine Betriebkostenabrechnung, prüft der Vermieter im Regelfall auch, ob die vom Mieter aktuell entrichteten monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ihrer Höhe nach angemessen sind. Damit verbunden ist häufig, dass die Vorauszahlungen in Anbetracht eines aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungsbetrages angehoben werden. Für viele Mieter problematisch: Die Gesamtmiete für die Wohnung steigt.

Der Bundesgerichtshof hatte in früherer Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB von der Frage der Richtigkeit der erstellten Betriebskostenabrechnung rechtlich zu trennen ist (VIII ZR 258/09).

In Abkehr dieser Rechtsprechung allerdings bekräftigt der u.a. für die Wohnraummiete zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofes in einer am 14.03.2013 veröffentlichten Entscheidung allerdings wiederholt, dass es für die Frage der angemessenen Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung ankommt. Er geht in dieser Entscheidung soweit und verweist darauf, dass dies nicht für eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter sondern auch für die Ermäßigung derselben durch den Mieter gelte. Immerhin gewährt das Gesetz in § 560 Abs. 4 BGB jeder Vertragspartei das Recht zur Erklärung der Anpassung der Vorauszahlungen.

Der Bundesgerichtshof ausdrücklich: "Soweit der Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet, ist er nicht gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelten Abrechnungsergebnisses vorzunehmen."

Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte der Mieter bei der Prüfung von Betriebskostenabrechnungen.

BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 184/12 -

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