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Eilantrag zum Mietendeckel abgelehnt

Keine vorläufige Aussetzung des MietenWoG Bln


Das am 23. Februar 2020 in Kraft getretene MietenWoG Bln verbietet insbesondere höhere Mieten als die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete. Darüber hinaus ist ab dem 22. November 2020 in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze um mehr als 20 % überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist. Gegen die Vorgaben des MietenWoG Bln haben mehrere Beschwerdeführende Verfassungsbeschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Vermieterin von 24 Wohnungen in einem Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. Mit Inkrafttreten des WoG Bln müsste sie für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt eine der Beschwerdeführerinnen, das Inkrafttreten des MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG jedoch lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Wird die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, ist bei der grundsätzlich durchzuführenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen in einem solchen Fall schwer wiegen und besonderes Gewicht haben. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind.

Solche Gründe werden vorliegend weder im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwerdeführerin noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter aufgezeigt.

Zwar müssen die Vermieter Berlins, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das nach MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken. Es ist jedoch hier nicht erkennbar, dass daraus hinreichend schwere Nachteile von besonderem Gewicht folgen. Der Beschwerdeführerin werden mit Inkrafttreten des MietenWoG Bln zwar monatliche Mieteinnahmen entzogen. Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art können regelmäßig aber nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insoweit ist auch der durch die Anwendung des bedingte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen solchen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.

Es treten grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer Entscheidung des BVerfG als verfassungswidrig erweist. In diesem Fall können die vertraglich vereinbarten Mietbeträge rückwirkend verlangen.

Ungeachtet dessen werden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dürften zwar etwa 340.000 Mietverhältnisse, in denen die Miete im Sinne des MietenWoG Bln überhöht ist, betroffen sein. Dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich.

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

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