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Fiktive Betriebskosten

 

Das Thema Betriebskosten sorgt in der Regel für Ärger bei den Mietern. Daran dürfte sich auch bei einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes nichts ändern. Dieser hat nämlich entschieden, dass Vermieter selbst wählen können, ob sie tatsächlich entstandene Kosten oder fiktive Kosten auf die Mieter umlegen. Gemäß der Betriebskostenverordnung können Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers in die Betriebskostenabrechnung einfließen. Laut aktueller Entscheidung des Bundsgerichtshofes soll dies auch für das Personal des Eigentümers gelten. Der Vermieter kann Arbeiten wie z.B. Hausreinigung oder Gartenpflege von seinen eigenen Angestellten durchführen lassen und ist nicht dazu verpflichtet, den Mietern die dafür tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Stattdessen ist es dem Vermieter gemäß der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 41/12) freigestellt, höhere, fiktive Kosten in Ansatz zu bringen. Diese Kosten orientieren sich dann an dem, was ein Dritter, der mit den Arbeiten beauftragt wäre, dafür in Rechnung stellen würde. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. hat Bedenken gegenüber dieser Entscheidung. Dem Vermieter wird hiermit Tür und Tor geöffnet, auf Kosten der Mieter mit Betriebskostenabrechnungen Gewinn zu erzielen. Durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung tatsächlich anfallender Kosten werden Betriebskostenabrechnungen zukünftig intransparent und schwerer überprüfbar. Eine schwere Bürde für Mieter in Zeiten, in denen die Höhe der Betriebskosten ohnehin für Zündstoff sorgt.        

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